Besserungsoption kein rückwirkendes Ereignis
Hintergrund
A veräußerte in 2000 einen GmbH-Geschäftsanteil an die Käuferin M zum Kaufpreis von 1,95 Mio. DM. Nach dem Kaufvertrag sollte A einen zusätzlichen Einmalbetrag von 3,75 Mio. DM erhalten, wenn innerhalb von 5 Jahren bestimmte wirtschaftliche Ziele erreicht werden. In 2004 einigten sich A und M auf eine nachträgliche Vertragsänderung dahin, dass A unter bestimmten Voraussetzungen 1,34 Mio. EUR zustehen sollten. Aufgrund dieser Vereinbarung erhielt A sodann in 2004 670.000 EUR ausbezahlt.
Das FA und das FG meinten, der Betrag sei bereits in 2000 zu berücksichtigen und erhöhte den Veräußerungsgewinn des A entsprechend.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dieser Beurteilung. Es handelt sich um nachträgliche Einkünfte aus der Veräußerung, die im Jahr des Zuflusses, also in 2004, zu erfassen sind.
Der Veräußerungsgewinn ist für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Preis sind solange und soweit auf den Veräußerungszeitpunkt zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei kann eine nachträgliche Preisänderung grundsätzlich auch dann auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken, wenn das Ereignis, das für die Preisänderung maßgeblich ist, erst nach der Veräußerung eingetreten ist.
Bei nachträglichen vertraglichen Preisänderungen ist entscheidend, ob über den Preis keine abschließende Einigung erzielt wurde (dann Rückwirkung) oder ob ein zunächst feststehender Preis nachträglich geändert wird (keine Rückwirkung). Ein rückwirkendes Ereignis liegt somit nur dann vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt ist.
Hiervon ausgehend wirkt die Vereinbarung aus 2004 nicht auf den Veräußerungszeitpunkt in 2000 zurück. Die Vereinbarung greift zwar auf den Kaufvertrag aus 2000 zu. Dieser enthielt jedoch lediglich eine Besserungsoption in Gestalt eines zugunsten des A unter aufschiebender Bedingung stehenden Optionsrechts auf Abschluss eines Änderungsvertrags zum ursprünglichen Kaufvertrag. Auch die Vereinbarung aus 2004 stellt keine nachfolgende Wertänderung der Gegenleistung dar, sondern ist eine dem Veräußerungsvorgang nachfolgende Wertänderung des Kaufgegenstands, nachdem dieser geleistet worden ist. Die Höhe der Gegenleistung war bereits in dem Vertrag aus 2000 abschließend geregelt. Das nachträgliche Entgelt für die Wertänderung war daher nicht bereits in dem Vertrag aus 2000 "angelegt". Es wirkt daher nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.
Hinweis
Bei bereits vollzogenen Rechtsgeschäften ist entscheidend, ob das Ereignis im ursprünglichen Vertrag "angelegt" war, wie z.B. bei einer - auch vergleichsweisen - Preisminderung wegen eines Gewährleistungsanspruchs. Anders ist es aber grundsätzlich bei einer nachträglichen freien Vereinbarung. Das FG hatte den Kaufvertrag aus 2000 dahin ausgelegt, dass in ihm bereits der Rechtsgrund für die spätere Zahlung angelegt war. Das ist bei einer Besserungsoption oder bei einer nachträglich frei vereinbarten Preisänderung nicht der Fall.
Urteil v. 23.05.2012, IX R 32/11
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