Selbst getragene Kosten des Dienstwagens in der Einkommensteuererklärung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S.v. § 19 EstG (BFH, Urteil v. 20.3.2014, VI R 35/12, Haufe Index 6985764, Rn. 10). Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart. In Fällen der Dienstwagengestellung übernehmen Mitarbeiter oftmals aber selbst Aufwendungen für den PKW, z. B. Treibstoff-, Wartungs- und Reparaturkosten oder auch die Miete für die Garage. Es stellt sich dann die Frage, wie diese Beträge steuerlich zu berücksichtigen sind.
Frühere BFH-Rechtsprechung
Wird der Wert der privaten Nutzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mittels der 1 %-Regelung ermittelt, waren früher einzelne, vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten steuerlich irrelevant; d.h. sie wurden bei der Vorteilsbewertung weder vorteilsmindernd (auf der Einnahmeseite) noch als Werbungskosten (auf der Ausgabenseite) berücksichtigt (BFH, Urteile v. 18.10.2007, VI R 96/04, Haufe Index 1840414, VI R 57/06, Haufe Index 1840412).
Partielle Rechtsprechungsänderung
Soweit die Finanzverwaltung dies bisher bei Anwendung der 1%-Regelung nicht anerkennen wollte, sondern nur bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode, ist dem der BFH jüngst – teilweise von der bisherigen Rechtsprechung abweichend – entgegengetreten (BFH, Urteil v. 30.11.2016, VI R 2/15, Haufe Index 10245684). Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und ggf. zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen KFZ ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.
Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt. Der BFH vertritt nunmehr die Auffassung, dass im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z.B. Treibstoff-, Wartungs- oder Reparaturkosten) bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1%-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern. Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten (BFH, Urteil v. 30.11.2016, VI R 49/14, Haufe Index 10245683). Die Finanzverwaltung wendet diese neue Rechtsprechung in allen offenen Fällen unter der Voraussetzung an, dass der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist (BMF, Schreiben v. 21.9.2017, Haufe Index 11273148, Rn. 2). Der BFH hat kürzlich die genannte Rechtsprechung in einem Aussetzungsfall ausdrücklich bestätigt und hält die Rechtslage insoweit für geklärt (BFH, Beschluss v. 15.1.2018, VI B 77/17, Haufe Index I11549457, Rn. 6).
Beispiel: Versteuerung nach der 1 %-Regelung im Laufe des Jahrs 2017
Arbeitgeber A hat seinem Arbeitnehmer B in 2017 ganzjährig ein betriebliches KFZ auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung nach der 1 %-Regelung bewertet. Der inländische Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 40.000 EUR. Geldwerte Vorteile aus Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fallen nicht an. Arbeitsvertraglich wurde festgelegt, dass B die Benzin-, Wartungs- und Reparaturkostenkosten für den Dienstwagen selbst zu tragen hat. In der Lohnsteuerbescheinigung für 2017 ist der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagengestellung mit 12% von 40.000 EUR = 4.800 EUR erfasst. Der Bruttoarbeitslohn des B beträgt einschließlich des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung für Privatfahrten 64.800 EUR. Die von B im Jahr 2017 selbst getragenen Benzin-, Wartungs- und Reparaturkostenkosten betragen 5.000 EUR.
Korrektur bei der Veranlagung
Da im Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung 2017 auch der steuerpflichtige Nutzungswert für den Sachbezug "Dienstwagen" enthalten ist, lässt sich B vom Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, aus der der Jahres-Nutzungswert für die private Nutzung des Firmenwagens von 4.800 EUR ersichtlich ist. Dann sollte eine Korrektur des Bruttoarbeitslohns – möglichst auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung für das betreffende Jahr – wie folgt vorgenommen werden:
Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung 2017 |
| 64.800 EUR |
Darin enthaltener geldwerter Vorteil aus Dienstwagengestellung | 4.800 EUR |
|
Minderung wegen selbst getragener KFZ-Kosten von 5.000 EUR, maximal | ./. 4.800 EUR | |
Geldwerter Vorteil aus Dienstwagengestellung | 0 EUR |
|
Korrektur des Bruttoarbeitslohns somit |
| ./. 4.800 EUR |
Bei der Veranlagung 2017 anzusetzender Bruttoarbeitslohn |
| 60.000 EUR |
Nach Auffassung des BFH und nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung mindern die vom Arbeitnehmer B selbst getragenen KFZ-Kosten den zuvor ermittelten geldwerten Vorteil bis auf maximal 0 EUR. B kann mit einer entsprechenden Steuererstattung rechnen.
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