Disquotale Abspaltung und Entnahmetatbestand

Übertragung eines Teilbetriebs durch Spaltungsvertrag
Die Klägerin ist eine KG, die als Unternehmensgegenstand die Vermögensverwaltung hat. Komplementär zu 0 % ist eine GmbH, Kommanditisten sind die Eheleute EF und LF zu je 50%. Im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der KG der Eheleute EF und LF befinden sich die Anteile an einer AG, an der die Eheleute zu je 50 % beteiligt sind. Im Rahmen eines Spaltungsvertrags übertrug die AG in 2010 einen Teilbetrieb auf eine übernehmende GmbH, die als Ausgleich hierfür den Aktionären der AG neue Gesellschaftsanteile gewährte. Anteilseigner an der GmbH war zunächst EF zu 100 %.
Im Rahmen der Abspaltung erfolgte eine Kapitalerhöhung für LF und EF; anschließend waren EF mit 99,6% und LF mit 0,4% an der GmbH beteiligt, wobei die Anteile jeweils im Privatvermögen gehalten wurden. Bei der AG verblieb ein weiterer Teilbetrieb. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war der Prüfer der Auffassung, dass die mit der disquotalen Abspaltung des Teilbetriebes einhergehende Wertverschiebung zwischen den Anteilseignern LF und EF als Entnahme zu werten sei. Durch die Abspaltung sei den Anteilseignern der übertragenden AG aufgrund der abweichenden Beteiligungsverhältnisse bei der übernehmenden GmbH Vermögen nicht mehr dem bisherigen Anteil entsprechend zugeteilt worden. Die Vorteilszuwendung des LF zu Gunsten von EF sei privat veranlasst. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt sowie anschließend Klage erhoben.
Keine Entnahme
Die Klage ist begründet. Entgegen der Auffassung des FA liegt im Streitfall keine Entnahme vor. Zwar hat sich durch die Abspaltung des Teilbetriebs von der AG deren Eigenkapital vermindert und dementsprechend auch der Wert der AG-Beteiligung, so dass es auch zu einer Wertverschiebung gekommen ist. Diese Wertveränderung führt allerdings zu keiner Entnahme, da es sich insofern nicht um ein Wirtschaftsgut handelt.
Wertverschiebung bleibt unversteuert
Das Urteil ist zu begrüßen, da das Finanzgericht die vorliegende Wertverschiebung aufgrund des Übermaßverbots unversteuert lässt. Als steuerliche Gestaltungsmaßnahme lässt sich der Sachverhalt allerdings nicht verwenden, da ab dem 15.12.2012 die Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG greifen und den Vorgang der Schenkungsteuer unterwerfen würde.
FG München, Urteil v. 2.11.2017, 13 K 1170/15, Haufe Index 13055769
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