Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz
Vor dem FG Düsseldorf war strittig, wie Steuerbescheide in der Schweiz bekanntgegeben werden. Der Kläger lebte bereits seit 2013 in der Schweiz und hatte dem Finanzamt gegenüber seine Wohnanschrift in der Schweiz angegeben, mit der Bitte, sämtliche Steuerbescheide an diese Anschrift zu senden.
Wie Steuerbescheide in der Schweiz bekanntzugeben sind
Das Finanzamt wiederum ordnete mangels eines inländischen Empfangsbevollmächtigten die öffentliche Zustellung an und informierte den Kläger darüber. Das FG Düsseldorf hat nun entschieden, dass eine persönliche Zustellung an den Kläger in der Schweiz möglich wäre. Die öffentliche Zustellung hätte nicht erfolgen dürfen. Deshalb wurden die Bescheide nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 8.10.2019, 10 K 963/18 E, veröffentlicht mit dem November-Newsletter des FG Düsseldorf
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