Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung

Sachverhalt:
Ein GmbH-Geschäftsführer erhielt nach seinem Anstellungsvertrag neben einem Festgehalt auch eine Tantieme, die aber erst nach der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses fällig wurde.
Im Jahr 2010 schlossen die Arbeitsparteien einen Aufhebungsvertrag, wonach der Geschäftsführer freigestellt wurde, jedoch noch bis zum 31.12.2010 sein Festgehalt fortbeziehen konnte. Zudem wurde ihm eine Abfindung von 225.000 EUR zugesagt, die am 31.1.2011 zur Auszahlung kam; die Tantieme für 2010 i. H. v. 50.000 EUR sollte er darüber hinaus noch in 2010 erhalten.
Der Geschäftsführer bezog für 2010 einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 288.725 EUR (einschließlich der vorgezogenen Tantieme). Im Jahr 2011 bezog er neben seiner Abfindung noch Einnahmen aus einer Dienstwagennutzung von 3.878 EUR, sowie Lohnersatzleistungen von 10.383 EUR.
Entscheidung:
Das FG entschied, dass die Abfindung nicht der ermäßigten Besteuerung nach §§ 34 i. V. m. 24 Nr. 1 a) EStG unterlag, da es an einer Zusammenballung von Einkünften fehlte. Eine Zusammenballung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer im Jahr der Entschädigungszahlung mehr erhält („Ist-Größe“), als ihm bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen wäre („Soll-Größe“). Ein Vergleich dieser beiden Kenngrößen ergab, dass der Arbeitnehmer trotz der Entschädigungszahlung insgesamt nicht mehr Einkünfte in 2011 erzielt hatte als bei einem „normalen Lauf der Dinge“. Hervorzuheben ist, dass das FG die bezogenen Lohnersatzleistungen in 2011 nicht in die „Ist-Größe“ einbezog, weshalb diese letztlich die „Soll-Größe“ unterschritt. Das FG ließ die Revision zu (Aktenzeichen beim BFH: IX R 14/14).
Praxishinweis:
Das beklagte Finanzamt hatte eine Zusammenballung mit dem Argument abgelehnt, dass die Tantieme für 2010 ein Teil der Entschädigung ist und (begünstigungswidrig) in einem anderen Jahr als die Hauptentschädigung zur Auszahlung kam. Das FG erklärte jedoch, dass die Tantieme kein Bestandteil der Entschädigung darstellte, sondern durch den Aufhebungsvertrag lediglich deren Auszahlungsmodalitäten geändert worden waren.
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