Erwerb GbR-Anteil: Kein Investitionsabzugsbetrag

Das FG Münster stellt klar, dass bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann.

Erwerb eines GbR-Anteils

Vor dem FG Münster klagten zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin veräußerte ihren GbR-Anteil zum 1.1.2018 an den Kläger. Die GbR betrieb zwei Photovoltaikanlagen auf Dachflächen, die hierfür angemietet wurden.

Kein Investitionsabzugsbetrag

Die GbR machte in der Feststellungserklärung 2016 einen Investitionsabzugsbetrag geltend für den Kläger aufgrund des geplanten Anteilserwerbs. Hilfsweise beantragten die Eheleute die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags in der Einkommensteuerveranlagung 2016. Sowohl beim Finanzamt als auch vor dem FG Münster blieben GbR und die Kläger mit dem Begehren erfolglos.

Das FG lehnte den Investitionsabzugsbetrag im Hinblick auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR ab, da der Kläger 2016 noch nicht an der GbR beteiligt war.

Auch bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger ist der Betrag nicht zu berücksichtigen, da es an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts fehle. Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft sei  einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten. Das FG Münster verweist darauf, dass nach § 7g Abs. 7 EStG hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen sei.

FG Münster, Urteil v. 26.3.2021, 4 K 1018/19 E,F


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