Umsatzsteuersatz für digitale Publikationen
Während die EU-Mitgliedstaaten auf gedruckte Bücher, Zeitungen und Zeitschriften einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden können, sind elektronische Publikationen von dieser Begünstigung ausgeschlossen (Ausnahme: digitale Bücher, die auf physischen Datenträgern geliefert werden).
Das polnische Verfassungsgericht zweifelte an der Rechtmäßigkeit dieser unterschiedlichen Besteuerung und legte dem EuGH die Frage vor, ob dies mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar wäre.
Ungleichbehandlung gerechtfertigt
In seinem Urteil vom 7.3.2017 (C-390/15 (RPO)) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass zwar eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vorliegt, diese aber gerechtfertigt ist. Zu einem Verstoß gegen den Grundatz der Gleichbehandlung komme es daher nicht.
EU-Parlament war ausreichend beteiligt
Außerdem war fraglich, ob das Europäische Parlament ausreichend am Gesetzgebungsverfahren beteiligt wurde. Dies vor dem Hintergrund, dass der Richtlinienvorschlag, zu dem das Parlament gehört wurde, vom Wortlaut von Anhang III Nr. 6 der geänderten Richtlinie 2006/112/EG abweicht. Auch hierin sah der EuGH keinen Grund, die Richtlinienbestimmung für ungültig zu erklären. Die Endfassung der betreffenden Bestimmung sei lediglich redaktionell vereinfacht worden, eine erneute Anhörung sei daher nicht erforderlich gewesen.
EuGH, Urteil v. 7.3.2017, C-390/15 (ROP), siehe hierzu die EuGH-Pressemitteilung Nr. 22/17 v. 7.3.2017
Zukünftig sollen auch e-Books ermäßigt besteuert werden können
Die EU-Kommission hat eine Änderung der Richtlinie vorgeschlagen (COM(2016) 758 final), die es den Mitgliedstaaten zukünftig ermöglichen soll, auch auf elektronische Publikationen den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Die große Koalition in Deutschland hatte eine entsprechende Absichtserklärung auch in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen.
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