Falschgeld und Werbungskostenabzug

Das Hessische FG hat entschieden, dass der Bezug von Falschgeld im Rahmen eines beruflich veranlassten Geldwechselgeschäfts zu einem Werbungskostenabzug führen kann.

Schaden durch Falschgeld beim Arbeitnehmer 

In dem Urteilsfall wurde ein Arbeitnehmer geschädigt, der im Vertrieb auf Provisionsbasis beschäftigt ist. Ihm wurde im Zuge eines einem Maschinenverkauf vorgeschalteten Geldwechselgeschäfts Falschgeld untergeschoben. Das Hessische FG hat entschieden, dass er seinen Schaden steuerlich als Werbungskosten abziehen kann.

Hessisches FG, Urteil v. 11.3.2019, 9 K 593/18, veröffentlicht am 9.4.2019


Schlagworte zum Thema:  Werbungskosten, Geldwäsche