FG Kommentierung: "Schädliche" Zweitausbildung

Der im Anschluss an eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Besuch einer Fachschule für Wirtschaft neben einer Vollzeitbeschäftigung im Ausbildungsberuf ist nicht der zweite Teil einer mehraktigen Berufsausbildung.

Die Tochter des Klägers hatte eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgreich abgeschlossen und wurde danach in ihren Ausbildungsbetrieb mit einer Vollzeitbeschäftigung übernommen. Direkt nach der Prüfung meldete sich die Tochter bei der Fachschule für Wirtschaft (Schwerpunkt Steuern) in Teilzeitform an. Ausbildungsziel dieses Schulzweiges ist der Abschluss "Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in". Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld mit der Begründung ab, die Tochter des Klägers habe ihre erste Berufsausbildung (Steuerfachangestellte) abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren (zweiten) Berufsausbildung. Da sie gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden nachgehe, sei eine Berücksichtigung über § 32 Abs. 4 Sätze 2 u. 3 EStG ausgeschlossen.

Begriff der "Berufsausbildung" 

Das Finanzgericht hat entschieden, dass eine praktische Berufstätigkeit in einem bereits erlernten Beruf, gerade wenn sie eine zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer weiteren Ausbildung darstellt (berufspraktische Erfahrung), weder begrifflich noch teleologisch als "Berufsausbildung" bezeichnet werden kann. Sie begründet vielmehr eine die Kindergeldberechtigung ausschließende Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Wenn eine Ausbildungsordnung vorsieht, dass ein Kind berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf in einem nicht untergeordneten zeitlichen Ausmaß sammeln und vorweisen können soll, bevor es einen weiteren Berufsabschluss absolvieren darf, dann übt das Kind während dieser berufspraktischen Zeit denknotwendig eine berufliche Tätigkeit aus und befindet sich gerade nicht in einer Berufsausbildungsphase.

Ähnliche Entscheidung 

In einem gleich gelagerten Sachverhalt hat das FG Münster auch in dem Verfahren 1 K 2410/16 Kg  mit Urteil v. 23.5.2017 die gleiche Entscheidung getroffen.

FG Münster, Urteil v. 23.5.2017, 1 K 3050/16 Kg, Haufe Index 11003440

Georg Schmitt, Dipl. Finanzwirt (FH)

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