Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb einer Photovoltaikanlage

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Daneben erwarb er das Alleineigentum an zwei Photovoltaikanlage (PV-Anlagen), aus deren Betrieb er gewerbliche Einkünfte erzielte. Der Betrieb der beiden PV-Anlagen war in ein Vertragskonstrukt eingebunden. Im Streitjahr erwirtschaften die beiden PV-Anlagen Verluste, die der Kläger steuerlich geltend machte. Das Finanzamt forderte den Kläger auf, seine Gewinnerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose für einen Zeitraum von 20 Jahren nachzuweisen. Der Kläger wies darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Anlagen 35 Jahre Strom erzeugen könnten. Das Finanzamt erkannte jedoch die gewerblichen Verluste mangels eines Totalgewinns innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren nicht an. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wurde Klage erhoben.
Gewinnerzielungsabsicht ist gegeben
Die Klage hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung des Finanzamts kam das Finanzgericht zu der Ansicht, dass der Kläger sehr wohl eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe. Als innere Tatsache sei die Gewinnerzielungsabsicht aus den äußeren Umständen abzuleiten. Sie sei zweistufig zu prüfen, nämlich nach der Ergebnisprognose und der einkommensteuerlichen Relevanz der Tätigkeit. Bei einer positiven Ergebnisprognose sei die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen, bei einer negativen Prognose sei weiter zu prüfen, welche Gründe dafür verantwortlich seien. Der maßgebliche Prognosezeitraum sei hier 20 Jahre, da dies die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sei. In diesem Prognosezeitraum ergebe sich ein Totalverlust aus dem Betrieb der Anlagen. Allerdings sei in einem zweiten Schritt die einkommensteuerliche Relevanz der Tätigkeit zu prüfen. Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spreche hierbei der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass diese in Gewinnerzielungsansicht betrieben würden. Nach der Lebenserfahrung sei kein Bereich berührt, der typischerweise der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen diene. Zwar erschüttere das Vorliegen eines Totalverlusts regelmäßig diesen Beweis des ersten Anscheins, der Senat sei jedoch davon überzeugt, dass der Kläger sich wie ein Gewerbetreibender verhalten habe und insbesondere versucht habe, den Verlust gering zu halten.
Verluste im Prognosezeitraum
Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist für den Kläger sicherlich als erfreulich anzusehen, da seine gewerblichen Verluste trotz eines Verlustes in dem Prognosezeitraum von 20 Jahren anerkannt wurden. Ganz unerwartet ist Entscheidung gleichwohl nicht, da sie eine Umsetzung der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist (siehe im Einzelnen etwa Kauffmann/Seppelt, in Frotscher/Geurts, EStG, § 15 EStG Rz. 61ff.). Der Bundesfinanzhof hat nämlich verschiedentlich entschieden, dass auch bei einem Verlust im Prognosezeitraum weitere Beweiszeichen dafür vorhanden sein müssen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (insbesondere BFH, Urteil v. 25.6.1984, GrS 4/82, Haufe Index 74808). Hier hat das Finanzgericht aus den Umständen des Falles geschlossen, dass der Betrieb der PV-Anlagen nicht aus persönlichen Gründen erfolgt ist. Deshalb hat er trotz der negativen Prognose eine „Liebhaberei“ letztlich verneint, mithin die Verluste anerkannt.
Das Finanzgericht hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen. Es bleibt somit abzuwarten, ob die Entscheidung bestehen bleibt.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.2.2017, 1 K 841/15 (Haufe Index 10712193)
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