Gewinnverteilung zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditisten

Das FG Münster hat in einem Urteil zur Angemessenheit der zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditisten vereinbarten Gewinnverteilung Stellung bezogen.

Die Gewinnverteilung der GmbH & Co. KG sprach der GmbH eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung zu. Die Kommanditisten, die als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnahmen, haben jedoch gegenüber der GmbH auf eine Vergütung verzichtet.

Angemessenheit der Geschäftsführungsvergütung 

Die 2 Gesellschafter einer "reinen" GmbH haben das Unternehmen dergestalt in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, dass die GmbH an der KG nicht kapitalmäßig beteiligt war. Die Gewinnverteilung sah für die GmbH neben der Haftungsvergütung eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung vor. Diese Vergütung gab die GmbH jedoch nicht, wie sonst weitgehend üblich, an die Kommanditisten weiter, die als Gesellschafter der GmbH tatsächlich die Geschäfte der KG führten. Deshalb verblieb der GmbH als Gewinnanteil auch das Geschäftsführergehalt, auf das ihre Gesellschafter verzichtet hatten. Das Finanzamt ging davon aus, diese Art der Gewinnverteilung sei allein aus steuerlichen Gründen gewählt worden, weil dieser Teil des Gewinns bei der GmbH vorerst (bis zu einer etwaigen Ausschüttung) niedriger besteuert werde als bei den Kommanditisten. Deshalb sei diese ungewöhnliche, nur steuerlich motivierte Gewinnverteilung nicht anzuerkennen.

Gewinnverteilung ist anzuerkennen 

Das Finanzgericht sah keine Handhabe, der Gewinnverteilung die Anerkennung zu versagen. Es sei unbestritten, dass die Gesellschafter einer GmbH eine Tätigkeit für die GmbH wahlweise entgeltlich oder unentgeltlich ausüben können. Dieser Grundsatz bleibe auch gültig, wenn die Gesellschafter der GmbH gleichzeitig als Kommanditisten an der KG beteiligt sind. Die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH und die Beteiligung an der KG lägen auf einer anderen gesellschaftlichen Ebene.

BFH muss entscheiden 

Über die Streitfrage wird endgültig erst der BFH im Rahmen der vom Finanzgericht zugelassenen Revision entscheiden (Az beim BFH IV R 11/18). Dabei ist eher anzunehmen, dass er die Auffassung des Finanzgerichts bestätigen wird. Würde er berücksichtigen, dass die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind, läge darin u. E. ein "Durchgriff" durch die GmbH auf deren Gesellschafter, der allgemein als unzulässig angesehen wird. Wenn sicher gestellt werden soll, dass die Geschäftsführervergütung der GmbH verbleibt und vorerst nur dort besteuert wird, liegt ein sichererer Weg darin, dass andere Familienmitglieder (insbesondere der Ehegatte) die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH innehaben als diejenigen, die als Kommanditisten an der KG beteiligt sind.

FG Münster Urteil vom 23.02.2018 - 1 K 2201/17 F (veröffentlicht am 15.05.2018).


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