Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind, wenn dem Arbeitnehmer an seiner Dienststelle lediglich ein sog. "Poolarbeitsplatz" zur Verfügung steht.
Dem Betriebsprüfer P stand an seiner Dienststelle kein fester Arbeitsplatz, sondern lediglich ein Poolarbeitsplatz im Verhältnis von 8 Prüfern zu 3 Arbeitsplätzen zur Verfügung. Die Prüfungen und Schlussbesprechungen führte P regelmäßig in den Unternehmen durch. Die Vor- und Nacharbeiten (Fallauswahl, Prüfungsvorbereitung, Fertigung der Prüfberichte usw.) erledigte er in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Den Poolarbeitsplatz nutzte er lediglich für das Abrufen von Emails und das Updaten seines Rechners. Einen Antrag auf Zuweisung eines festen Arbeitsplatzes hatte P nicht gestellt.
Das FA versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, P habe mit dem Poolarbeitsplatz ein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung gestanden. Ein anderer Arbeitsplatz stehe dem Arbeitnehmer nur dann nicht zur Verfügung, wenn er auch auf Antrag keinen ausreichenden Arbeitsplatz nutzen könne.
Das FG vertritt eine großzügigere Auffassung und gab der Klage statt. Denn angesichts der umfangreichen Büroarbeiten hätte A bei der Belegung der drei dienstlichen Arbeitsplätze mit acht Prüfern nicht jederzeit auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können.
Entscheidung
Die dagegen vom FA eingelegte Revision wies der BFH zurück.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind - bis zur Grenze von 1.250 EUR - nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). "Anderer Arbeitsplatz" ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Auch ein Raum, den sich der Arbeitnehmer mit weiteren Personen teilt, z.B. in einem Großraumbüro, kann daher ein anderer Arbeitsplatz sein. In diesem Sinne ist auch der Poolarbeitsplatz des A als ein anderer Arbeitsplatz zu werten.
Der andere Arbeitsplatz steht allerdings nur dann für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn er in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden kann. Denn nur dann ist der Arbeitnehmer nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Ist das häusliche Arbeitszimmer dagegen notwendig, kann sich der Arbeitnehmer den Aufwendungen nicht entziehen mit der Folge, dass das gesetzliche Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen kommt.
Die Kosten sind jedoch nicht bereits dann abziehbar, wenn der Arbeitnehmer nicht jederzeit auf den anderen Arbeitsplatz zugreifen kann. Deshalb kann auch ein Poolarbeitszimmer als Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten, z.B. durch eine organisierte Nutzungseinteilung, gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Hiervon ausgehend bestätigt der BFH die Auffassung des FG, dass P der Poolarbeitsplatz nicht in dem zur Verrichtung seiner Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Denn nach den Feststellungen des FG reichten die drei Schreibplätze nicht aus, um alle Innendiensttätigkeiten zu verrichten. Wegen der zu geringen Anzahl der Arbeitsplätze (3 Plätze für 8 Prüfer) war nicht gewährleistet, dass P in zeitlicher Hinsicht seine gesamte Innendiensttätigkeit dort hätte erledigen können.
Hinweis
Der Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, wenn für die konkreten Arbeiten ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das entscheidet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung ist für den Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz aber nicht erst dann versperrt, wenn er sich beim Arbeitgeber vergeblich darum bemüht hat. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Gegebenheiten. Haben die Arbeitskollegen unter einander oder mit dem Arbeitgeber Absprachen über die wechselseitige Nutzung der Poolarbeitsplätze getroffen und ist damit gewährleistet, dass der Arbeitnehmer seinen konkreten Arbeiten nachkommen kann, steht ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung mit der Folge, dass der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.
Der Streitfall lässt daher an die Konstellation denken, dass alle 8 Betriebsprüfer im Wesentlichen von zu Hause aus arbeiten und das Prüferzimmer im Amt praktisch nur zur Aufbewahrung von Akten usw. genutzt wird. Auch wenn nicht alle Prüfer gleichzeitig dort arbeiten können, so wäre es wohl lebensfremd anzunehmen, bei vorhandenen 3 Schreibtischen stehe dem einzelnen Prüfer kein Arbeitsplatz im Amt zur Verfügung, wenn er ausnahmsweise - ggf. nach Absprache mit den Kollegen - einmal dort Akten bearbeiten will.
Urteil v. 26.2.2014, VI R 37/13, veröffentlicht am 4.6.2014
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