Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers bei häuslichem Arbeitszimmer
Hintergrund: Renovierung des Badezimmers im Einfamilienhaus mit häuslichem Arbeitszimmer
Zu entscheiden war, ob die Kosten für den Umbau eines privat genutzten Raumes als Aufwendungen für das gesamte Gebäude gewertet werden können mit der Folge, dass diese Kosten zwar nicht in vollem Umfang, aber zumindest entsprechend dem Flächenanteil beim häuslichen Arbeitszimmer berücksichtigt werden könnten
Der Fall betrifft einen Steuerberater (S), der seine Beratertätigkeit von einem häuslichen Arbeitszimmer aus betreibt. Das Arbeitszimmer befindet sich in dem S zusammen mit seiner Ehefrau gehörenden Einfamilienhaus. Von der Wohnfläche (184 qm) entfallen 8,43 % auf das Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des S i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG darstellt. In 2012 bauten die Eheleute das Badezimmer und den davor liegenden Flur umfassend um. Außerdem wurden einige Rollläden erneuert. Von den Gesamtaufwendungen für das Wohnhaus (Gebäude-AfA + Renovierung Bad, Flur, Rollläden + Nebenkosten) von 52.000 EUR setzten sie den Flächenanteil von 8,43 % = 4.400 EUR für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben des S ab.
Das FA berücksichtigte neben anderen Aufwendungen von den Renovierungskosten lediglich die Kosten für den Austausch einer Türe (980 EUR), da nur dieser Aufwand dem Arbeitszimmer unmittelbar zuzurechnen sei.
Das FG bejaht Aufwendungen für das gesamte Gebäude
Das FG gab der Klage auch hinsichtlich der noch streitigen Umbaukosten (8,43 % von 48.500 EUR = 4.000 EUR) mit der Begründung statt, die Renovierung gehe über Schönheitsreparaturen hinaus. Sie habe das gesamte Gebäude betroffen und zu einer Werterhöhung geführt, so dass die Kosten anteilig zu berücksichtigen seien.
Entscheidung: Die Renovierungskosten rechnen nicht zu den gesamten Gebäudekosten
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Ausnahme gilt, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Abziehbarkeit ist dann auf 1.250 EUR begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn – wie im Streitfall – das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betriebliche/beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufwendungen tatsächlich das Arbeitszimmer und nicht die privaten Wohnräume betreffen.
Soweit die Kosten nicht nur für das Arbeitszimmer als solches anfallen (z.B. Ausstattung oder die Renovierung des Zimmers), sondern das Gebäude insgesamt betreffen (z.B. Reparaturen an Dach und Fassade, Gebäude-AfA, Müllabfuhr), ist lediglich der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen abziehbar. Dieser Anteil wird grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Hauses ermittelt (BFH, Urteil v. 18.10.1983, VI R 68/83, Haufe Index 74854, BMF, Schreiben v. 6.10.2017, Haufe Index 112778110, Rz. 6a).
Abziehbarkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
Dementsprechend sind die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, da dem Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit bildet, wie folgt zu berücksichtigen:
- Die dem häuslichen Arbeitszimmer als Wirtschaftsgut im bilanzsteuerlichen Sinne direkt zuzuordnenden Kosten sind abzugsfähig.
- Aufwendungen, die nicht direkt dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen sind, sondern für das ganze Gebäude anfallen, sind nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen.
- Nicht abzugsfähig sind dagegen Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient.
Die Renovierungskosten für Bad und Flur betreffen nicht das gesamte Gebäude
Hiervon ausgehend sind die Renovierungskosten für Bad und Flur nicht zu berücksichtigen. Sie sind jedenfalls dem Arbeitszimmer nicht direkt zuzuordnen. Sie sind aber auch nicht als Kosten zu werten, die das gesamte Gebäude betreffen und als solche anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden könnten. Anders als z.B. Arbeiten am Dach oder an der Fassade betreffen Arbeiten zur Renovierung oder zum Umbau des Badezimmers nicht das Gebäude selbst, sondern einen bestimmten Raum innerhalb des Gebäudes, der im Streitfall (Bad, Flur) ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient.
Entscheidend für die Zuordnung zum gesamten Gebäude ist somit nicht der Umfang der durchgeführten Arbeiten oder die Werterhöhung des Gebäudes insgesamt, sondern worauf sich die Kosten beziehen. Abzustellen ist darauf, ob das gesamte Gebäude oder ein einzelner Raum betroffen ist (raumbezogene Betrachtung). Unerheblich für den Streitfall ist daher, dass die Arbeiten mit der Neuverlegung der Leitungen und dem Versetzen von Türen deutlich über Schönheitsreparaturen hinausgingen. Denn trotz des Umfanges der Arbeiten dienten diese ausschließlich der Renovierung einzelner privat genutzter Flächen (Bad, Flur).
Reparatur am Wohnraum bleibt unberücksichtigt
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Das FG muss aufklären, welche Arbeiten unter der Position Rollladenreparatur abgerechnet wurden. Sollte dies die Reparatur der Rollläden im Wohnzimmer betreffen, wäre die Berücksichtigung ausgeschlossen.
Hinweis: Raumbezogene Betrachtung der Kosten
Der BFH bekräftigt den Grundsatz, dass nicht nur dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnende Kosten abziehbar sind. Darüber hinaus können auch allgemeine Gebäudekosten (einschließlich AfA) über den Flächenanteil des Arbeitszimmers mittelbar zum Betriebsausgabenabzug führen. Voraussetzung dafür ist, dass das Gebäude selbst und nicht nur ein bestimmter Raum innerhalb des Gebäudes betroffen ist. Nicht entscheidend ist, ob die Arbeiten umfangreich waren, den Gebäudewert erhöht oder zu Herstellungskosten geführt haben. Diese raumbezogene Betrachtung entspricht dem Gesetzeszweck, die Inanspruchnahme des Betriebsausgabenabzugs in Fällen eines häuslichen Arbeitszimmers sachgerecht zu begrenzen.
BFH Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 16/15 (veröffentlicht am 01.08.2019)
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