Haftung für die Umsatzsteuerschulden einer GbR
Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben eine GbR. Diese Gesellschaft war im Bereich des Getränkehandels tätig und übte ihre Tätigkeit in einem Objekt aus, dessen Alleineigentümerin die Klägerin ist. Eine GmbH war Hauptkundin der GbR.
Umsatzsteuerhaftung erfolgte rechtmäßig
Aufgrund vorhergehender Klageverfahren wurde ein geänderter Umsatzsteuerbescheid gegenüber der GbR festgesetzt. Für offene Umsatzsteuerschulden der GbR nahm das Finanzamt die Klägerin per Haftungsbescheid in Anspruch. Hiergegen wehrte sich die Klägerin und begründete vor Gericht, das Finanzamt habe sein Auswahlermessen nicht ausreichend begründet. Die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass hier kein Ermessensfehler vorliegt und die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid rechtmäßig erfolgte.
FG Münster, Urteil v. 14.5.2020, 5 K 256/18 U, veröffentlicht am 15.6.2020
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