Vor dem FG Münster klagte die Betreiberin eines Irish Pub mit Getränke- und Speisenangebot. Der Gewinn wurde durch Bilanzierung ermittelt. Für die Erfassung der Bareinnahmen im Pub verwendete die Klägerin eine elektronische Registrierkasse.
Soll-Ist-Abgleich in Excel
Die Z-Bons lagen vollständig vor. Die darin ausgewiesenen Einnahmen übertrug die Klägerin unter Ergänzung von Ausgaben und Bankeinzahlungen in eine Excel-Tabelle, mit der sie täglich den Soll- mit dem Ist-Bestand der Kasse abglich. Sie erstellte darüber hinaus keine Kassenberichte. In die Excel-Tabelle trug sie auch die Einnahmen aus Sonderveranstaltungen, an denen sie teilnahm. Für die Einnahmen aus dem Verkauf über Außentheken nutzte sie teilweise geliehene elektronische Registrierkassen. Sie erfasste die Einnahmen in der gleichen Form wie die Erlöse im Haus bzw. nutzte auch teilweise offene Ladenkassen, für die sie keine Kassenberichte führte.
War die Buchführung mangelhaft?
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde insbesondere bemängelt, dass eine Excel-Tabelle im Rahmen der Kassenführung verwendet wurde. Diese erfülle wegen der jederzeitigen Änderbarkeit nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung. Ansonsten wurden kleinere Mängel, wie bei der Verbuchung von Gutscheinen, festgestellt. Das Finanzamt nahm Sicherheitszuschläge zum Umsatz und Gewinn vor. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Buchführung ordnungsgemäß sei, da die Ursprungsaufzeichnungen unabänderlich seien. Das FG Münster gab der Klage überwiegend statt.
Erfassung der Bareinnahmen war ordnungsgemäß
Mängel in der Buchführung stellte das Gericht nur insoweit formell fest, als im Rahmen der Sonderveranstaltungen offene Ladenkassen ohne Führung täglicher Kassenberichte eingesetzt und die Gutscheine nicht ordnungsgemäß verbucht wurden. Nur insoweit sei ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen. Die Erfassung der Bareinnahmen in der elektronischen Registrierkasse sei hingegen ordnungsgemäß erfolgt. Ein täglicher Abgleich von Soll- und Ist-Bestand durch Nutzung einer Excel-Tabelle sieht das FG Münster als unschädlich an, da ein derartiger Kassensturz nach den gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich sei.
FG Münster, Urteil v. 29.4.2021, 1 K 2214/17 E,G,U,F, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter des FG Münster
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