Kein ermäßigter Steuersatz für Mietwagen

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für den Taxiverkehr gilt nicht für die Personenbeförderung durch Mietwagen mit Fahrer.

Hintergrund

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der für den Taxiverkehr geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für die Personenbeförderung durch Mietwagen mit Fahrergestellung anwendbar ist.

X betreibt ein Mietwagenunternehmen. Der Leistungskatalog umfasst neben der eigentlichen Personenbeförderung auch Kurier- und Materialfahrten, Hotel- und Flughafentransfers sowie Stadtrundfahrten.

X berücksichtigte die Umsätze aus Mietwagen (bei Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 km bzw. innerhalb der Stadt) mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das FA unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz (im Streitzeitraum 2003 bis 2006 16 %, jetzt 19 %).

Die dagegen gerichtete Klage wurde vom FG mit der Begründung abgewiesen, aus den unionsrechtlichen Vorgaben lasse sich kein Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz herleiten. Der BFH setzte das anschließende Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die unterschiedliche Besteuerung von Taxi- und Mietwagenunternehmen mit dem Neutralitätsprinzip vereinbar ist.

Entscheidung

Nach Ergehen der Entscheidung des EuGH konnte der BFH das Verfahren fortsetzen und über die anhängige Revision entscheiden. Der BFH stimmt mit der Auffassung des FA und des FG überein und wies daher die Revision zurück.  

Nach nationalem Recht beträgt der Steuersatz u.a. für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG). Nach Unionsrecht (Sechste EG-Richtlinie; ab 2007: Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) dürfen die Mitgliedstaaten für bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen - u.a. für die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks - einen ermäßigten Steuersatz anwenden (Anh. H Nr. 5 6. EG-RL; Anh. III Nr. 5 MwStSystRL).

Diese Richtlinienbestimmung ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann angewandt werden kann, wenn er sämtliche Leistungen betrifft, für die dem Mitgliedsstaat die ermäßigte Besteuerung eröffnet ist. Vielmehr ist auch eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zulässig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Bereich, der dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wird, muss sich auf konkrete und spezifische Aspekte des Komplexes, den die Mitgliedstaaten ermäßigt besteuern dürfen (hier die Personenbeförderung allgemein) beziehen.
  • Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität darf nicht verletzt sein.

Hiervon ausgehend ist die Beschränkung des ermäßigten Steuersatzes auf Taxiunternehmen nicht zu beanstanden. Denn die Beförderungsarten unterliegen einem unterschiedlichen rechtlichen Rahmen. Anders als für Mietwagenunternehmer gelten für den Nahverkehr per Taxi als öffentliche Dienstleistung besondere Verpflichtungen, z.B. die Betriebspflicht, die allgemeine Beförderungspflicht und die Beachtung der hoheitlich festgelegten Tarife. Es liegen somit unterschiedliche Leistungen vor, die den Taxiverkehr als konkreten und spezifischen Aspekt innerhalb des allgemeinen Bereichs der Personenbeförderung darstellen. Der BFH verneint auch einen Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip, da sich die Beförderungsarten je nach den Bedürfnissen des Nutzers aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers unterscheiden und die Unterschiede maßgeblichen Einfluss auf die Wahl der Beförderungsart haben.

Hinweis

Die Problematik der unterschiedlichen Steuersätze ist damit im Grundsatz geklärt. In dem Parallelverfahren (Urteil v. 2.7.2014, XI R 39/10) ging es um Krankentransporte durch ein Mietwagenunternehmen. Danach kann die Frage anders zu beurteilen sein, wenn die von dem Mietwagenunternehmen durchgeführten Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die gleichermaßen für Taxiunternehmen gelten. Denn in einem solchen Fall ist das Beförderungsentgelt festgelegt und es besteht keine über den Vertrag hinausgehende Beförderungs- und Betriebspflicht, sodass keine wesentlichen Unterschiede bestehen.     

Es bleibt noch zu erwähnen, dass auch die Fahrer, die über den Dienst "Uber Pop" nachhaltig ihre Fahrdienste anbieten und damit Unternehmer sind, nicht den ermäßigten Steuersatz für Taxiunternehmen beanspruchen können.

Urteil v. 2.7.2014, XI R 22/10, veröffentlicht am 22.10.2014

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Schlagworte zum Thema:  Mietwagen, Umsatzsteuer, Personenbeförderung