Kein Vertrauensschutz für "schlafende Landwirte"
Der Kläger erbte von seiner Ehefrau mehrere Grundstücke. Diese gehörten ursprünglich seinem Schwiegervater, der diese zunächst selbst im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete, sie dann jedoch an verschiedene Pächter verpachtete. Das Finanzamt behandelte dies als Betriebsaufgabe in verjährter Zeit und veranlasste diesbezüglich nichts weiter. Nachdem die Ehefrau verstarb, erklärte der Kläger weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken. In der Folge wurde die Grundstücke in mehreren Betriebsprüfungen als Privatvermögen angesehen.
Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn
Der Kläger veräußerte 2012 und 2013 Teilflächen der Grundstücke. Ein weiteres Grundstück übertrug er unentgeltlich auf seine Tochter. Aus diesen Vorgängen erfasste das Finanzamt einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn. Es begründete dies damit, dass die Grundstücke weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hätten. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden und vertrat die Auffassung, die Grundstücke seien aufgrund der Verpachtung zwangsweise entnommen worden. Der Kläger beantragte hilfsweise eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen und berief sich u.a. auf Vertrauensschutz. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt. Auch die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg.
FG Münster, Urteil v. 6.11.2020, 4 K 1326/17 F, veröffentlicht am 15.2.2021
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