Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen

Es ist kein Vorsteuerabzug möglich, wenn die Steuerfahndung Schwarzeinkäufe festgestellt hat und keine entsprechenden Rechnungen vorliegen. So entschied das FG Münster.

Schwarzeinkäufe bei Lieferantin

Vor dem FG Münster klagte die Betreiberin eines Kiosk. Die Steuerfahndung führte eine Prüfung bei einer Lieferantin durch. Dabei wurde festgestelt, dass Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung erworben wurden (auch durch die Klägerin). Bei der Klägerin wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Diese führte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte.

Kein Vorsteuerabzug ohne Rechnung

Das Finanzamt nahm deshalb Hinzuschätzungen vor. Mangels Rechnungen wurde jedoch für die Schwarzeinkäufe kein Vorsteuerabzug gewährt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraussetzt, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt.

FG Münster, Gerichtsbescheid v. 23.3.2022, 5 K 2093/20 U, veröffentlicht am 16.5.2022


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