Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Anwaltsdienstleistungen zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen gegen einen Unternehmer eröffnen nicht den Vorsteuerabzug.

Hintergrund

A war Einzelunternehmer und Mehrheitsgesellschafter sowie Mitgeschäftsführer einer GmbH. Über das Einzelunternehmen war A umsatzsteuerlicher Organträger der GmbH und damit alleiniger Unternehmer und Steuerschuldner. Im Zusammenhang mit der Vergabe eines Bauauftrags wurde gegen A und einen Prokuristen (P) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet, da der Verdacht bestand, die GmbH habe zur Erlangung von Informationen über Konkurrenten "Bestechungsgelder" gezahlt. Die Strafverfahren wurden eingestellt. Zur Verteidigung waren Rechtsanwälte beauftragt worden. Auftraggeber waren A und P sowie die GmbH. Die Anwälte stellten ihr Honorar der GmbH in Rechnung. A nahm - als Organträger der GmbH - aus den Rechnungen den Vorsteuerabzug in Anspruch.

Das FA versagte den Vorsteuerabzug. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Gegen das FG-Urteil legte das FA Revision ein. Der BFH setzte das Revisionsverfahren aus und fragte beim EuGH an, ob für den Vorsteuerabzug auf das unternehmerische Interesse oder das unmittelbare Ziel der Verhinderung einer Bestrafung abzustellen sei. Der EuGH entschied die Frage im letzteren Sinne (EuGH-Urteil v. 21.2.2013, C-104/12). Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines Unternehmens sind, eröffnen danach keinen Vorsteuerabzug.

Entscheidung

Der BFH schließt sich der Auffassung des EuGH an. Er hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Leistungen der Strafverteidiger stehen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit des A. Der für den Vorsteuerabzug erforderliche Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der gesamten Tätigkeit des Unternehmers bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung. Objektiv dienten die Anwaltsleistungen direkt und unmittelbar dem Schutz der Privatinteressen der Beschuldigten und lediglich in zweiter Linie dem Unternehmensinteresse. Denn die Strafverfolgungsmaßnahmen waren nur gegen die Beschuldigten persönlich und nicht gegen die GmbH gerichtet.

Hinweis

Dass A nicht nur Geschäftsführer, sondern zugleich Organträger der GmbH war, ändert daran nichts. Denn die Strafverteidigung diente dem Schutz seiner privaten Interessen und nicht seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in seiner Eigenschaft als Organträger. Es ist daher nicht danach zu differenzieren, ob der Beschuldigte als Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Einzelunternehmer gehandelt hat.

Die Entscheidung betrifft nur die umsatzsteuerliche Behandlung, nicht den Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug. Strafverteidigungs- und Strafprozesskosten können - auch bei vorsätzlichen Delikten - als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sein, wenn das verfolgte Verhalten in Ausübung der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit erfolgt ist.

BFH, Urteil v. 11.4.2013, V R 29/10, veröffentlicht am 17.7.2013

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Schlagworte zum Thema:  BFH-Urteile, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug