Kindergeld bei Au-Pair-Aufenthalt im Ausland
Hintergrund
Für ein volljähriges Kind besteht u.a. Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Am Beispiel eines Au-pair-Aufenthalts hat der BFH die Anforderungen präzisiert, unter denen ein Auslandaufenthalt zur Verbesserung der Sprachkenntnisse als Berufsausbildung anerkannt werden kann.
Die Tochter T hielt sich ein Jahr als Au-pair in England auf. Sie besuchte wöchentlich vier Stunden einen Kurs für Einwanderer, hatte zwei Stunden Virtual Learning Environment und wurde außerdem von der Gastmutter unterrichtet. Das FA und das FG sahen in der Unterweisung durch die Gastmutter und in dem Einwandererkurs keine für eine Berufsausbildung ausreichende Sprachförderung.
Entscheidung
Auch der BFH versagte den Kindergeldanspruch. Die Entscheidung stellt über die bisherige Rechtsprechung zu Au-pair Verhältnissen hinaus allgemeine Grundsätze für die Anerkennung von Sprachaufenthalten als Berufsausbildung heraus:
- Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Berufsausbildung. Es wird nur berücksichtigt, wenn es von einem durchschnittlich mindestens 10 Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird. Das war bei dem Einwandererkurs und dem Unterricht durch die Gastmutter nicht der Fall. Da der Durchschnitt entscheidend ist, kann ein Ferienmonat unschädlich sein. Bei weniger als durchschnittlich 10 Wochenstunden können einzelne Monate mit intensivem, 10 Wochenstunden überschreitendem Unterricht berücksichtigt werden.
Wird eine Universität/Fachschule besucht oder ein Praktikum abgeleistet, ist unschädlich, wenn zugleich ein Au-pair-Verhältnis besteht.
- Weniger als 10 Wochenstunden Unterricht können ausreichen, wenn die übliche Vor- und Nacharbeitung einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand erfordert.
- Ebenso kann bei weniger als 10 Unterrichtswochenstunden eine Berufsausbildung vorliegen, wenn der Unterricht der Vorbereitung für einen Fremdsprachentest dient, der für die Zulassung zur Ausbildung/zum Studium erforderlich ist (z.B. TOEFL/IELTS) oder wenn der Auslandsaufenthalt in einer Ausbildungs-/Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben ist.
Hinweis
Ohne gründliche Sprachausbildung gehören Auslandsaufenthalte nicht zur Berufsausbildung, auch wenn sie - ebenso wie z.B. soziales, sportliches oder politisches Engagement - bei der Arbeitsplatzwahl förderlich sind. Um den Kindergeldanspruch nicht zu verlieren, ist es bei einem Au-pair-Verhältnis jedenfalls ratsam, daneben einen anerkannten, 10 Unterrichtswochenstunden überschreitenden Sprachkurs zu besuchen. Die Ausbildung braucht Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Beim Besuch einer Universität/Fachschule oder einem Berufspraktikum wird die Berufsausbildung grundsätzlich nicht in Frage gestellt.
BFH Urteil vom 15.03.2012 - III R 58/08 (veröffentlicht am 06.06.2012)
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