Kontenpfändung kann während der Corona-Pandemie unbillig sein
Vorläufiger Rechtsschutz bei Kontenpfändung
Vor dem FG Düsseldorf begehrten die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Pfändung von Bankguthaben. Sie erzielten m Wesentlichen Vermietungseinkünfte sowie Einkünfte aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. Es sind bereits weitere Klageverfahren anhängig, in denen die Antragsteller um vortragsfähige Verluste streiten. Sollten diese Verfahren zugunsten der Antragsteller entschieden werden, gehen sie von vorzutragenden Verlusten bis zum Veranlagungszeitraum 2019 aus, mit der Folge, dass die Einkommensteuerfestsetzungen auf 0 EUR zu reduzieren seien. Das Finanzamt hatte aufgrund fälliger Steuerforderungen die Pfändung und Einziehung von Bankguthaben der Antragssteller verfügt.
BMF-Schreiben bindet die Verwaltung
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem FG Düsseldorf hatte Erfolg. Unter anderem verweist das Gericht darauf, dass das BMF-Schreiben v. 19.3.2020 das dem Finanzamt in § 258 AO grundsätzlich eingeräumte Ermessen in einer die Verwaltung selbstbindender Weise dahin gelenkt wird, dass bei nicht nur unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen, zu denen die Antragsteller gehören, von der Vollstreckung fälliger Steuerforderungen abgesehen werden soll. Aus Sicht des Gerichts begründet dies für die Antragsteller über Art. 3 Abs. 1 GG einen auch vom Senat zu beachtenden Anspruch auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen.
FG Düsseldorf Beschluss vom 29.05.2020 - 9 V 754/20 AE(KV) (veröffentlicht am 01.07.2020)
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