Korrektur unzutreffender Steuerschuldnerschaft des Bauträgers
Hintergrund: Rückforderung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer durch den Bauträger
M ist selbständiger Malermeister. Daneben vermietet er in seinem Alleineigentum stehende Wohnungen. Für diese Wohnungen ließ er Instandhaltungsarbeiten durchführen und ging dabei zu Unrecht davon aus, dass er für diese Leistungen als Steuerschuldner nach § 13b UStG anzusehen sei. Als das Finanzamt nach einer Außenprüfung Änderungsbescheide erließ, in denen die von M gem. § 13b UStG angemeldete Umsatzsteuer weiterhin enthalten war, erhob M dagegen Einspruch und beantragte die Herabsetzung der Umsatzsteuer um die nach § 13b UStG abgeführten Beträge.
Nach Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt gab das Finanzgericht der Klage statt.
Im Revisionsverfahren rügte das Finanzamt insbesondere, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs entgegenstehe. Das Interesse an der Ausnutzung von sog. "windfall profits" sei nicht schutzwürdig. Das Verhalten, sich die Umsatzsteuer erstatten zu lassen und sich zu weigern, diese dem leistenden Unternehmer zu zahlen, sei treuwidrig.
Entscheidung des BFH: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück und entschied, dass der Änderung der angefochtenen USt-Bescheide weder § 17 UStG noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen.
Zur Begründung verwies der BFH zunächst auf sein Urteil v. 27.9.2018 V R 49/17 (BStBl II 2019 S. 109), mit dem er bereits entschieden hatte, dass ein Bauträger, der rechtsirrig davon ausgegangen war, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen könne.
Zu einem sog. "windfall profit" kann es hier nicht kommen
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könne auch nicht aus einer treuwidrigen Ausnutzung eines sog. "windfall profits" (also eines steuerrechtlichen Zufallsgewinns) abgeleitet werden, da es im vorliegenden Fall gar nicht zu einem solchen "windfall profit" kommen kann. Sind nämlich - wie hier - Bauunternehmer und Leistungsempfänger beim Abschluss und bei der Durchführung des Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, wenn der Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer verlangt und deshalb der Bauunternehmer befürchten muss, gem. § 27 Abs. 19 UStG zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen zu werden (BGH, Urteil v. 17.5.2018, VII ZR 157/17). Dieser Anspruch ist abtretbar und eine eventuelle Abtretung hat das Finanzamt anzunehmen (BFH, Urteil v. 23.2.2017, V R 16, 24/16, BStBl II 2017 S. 760).
Hinweis: Bestätigung und Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung
Die vorliegende Entscheidung erweist sich als Bestätigung und Ergänzung der der bisherigen Rechtsprechung des BFH in den Fällen der Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger. Die grundlegenden Fragen dieses Problemkreises (zu § 13b UStG, zu § 17 UStG sowie zu einem eventuellen Verstoß gegen Treu und Glauben) hat der BFH bereits in mehreren früheren Urteilen beantwortet und geklärt (vgl. BFH, Urteil v. 22.8.2013 V R 37/10, BStBl II 2014 S. 128; BFH, Urteil v. 23.2.2017, V R 16, 24/16, BStBl II 2017 S. 760; BFH, Urteil v. 27.9.2018, V R 49/17, BStBl II 2019 S. 109). Lediglich die Frage, ob der Bauträger mit seinem Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer treuwidrig einen sog. "windfall profit" ausgenutzt haben könnte, ist im Besprechungsfall vom Finanzamt aufgeworfen und vom BFH verneint worden.
Abweichung von der Verwaltungsauffassung
Mit dem vorliegenden Urteil widerspricht der BFH erneut der Auffassung der Finanzverwaltung, die auch nach dem Ergehen des o.g. BFH-Urteils v. 27.9.2018 V R 49/17 zunächst an ihrer Auffassung festgehalten hatte, dass eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer nur dann gewährt werden könne, wenn der Bauträger die "nachträgliche Zahlung der fraglichen Umsatzsteuer nachweisen oder mit dem Erstattungsanspruch gegen nach § 27 Abs. 19 UStG vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufgerechnet werden kann (siehe BMF-Schreiben v. 26.7.2017, BStBl I 2017 S. 1001, Rz. 15a). Mit Schreiben vom 24.1.2019 hat die Finanzverwaltung diese Auffassung zwischenzeitlich jedoch aufgegeben (Tz. 15a des o. g. BMF-Schreibens v. 26.7.2017 wurde gestrichen, BStBl 2019 I S. 117).
BFH Urteil vom 23.01.2019 - XI R 21/17 (veröffentlicht am 20.03.2019)
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