Kosten der Unterbringung im Seniorenheim als agB

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfallen, können nicht ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Der Steuerabzug ist auf den Betrag zu begrenzen, der sich nach SGB XI aus den Pflegesätzen im Bereich der Pflegestufe III ergibt.

Hintergrund:

In dem entschiedenen Streitfall lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann in einem Seniorenheim. Das monatliche Entgelt für das Appartement betrug 3.532 EUR. Davon entfielen 2.527 EUR auf den Bestanteil Wohnen, 400 EUR auf die Verpflegung und 605 EUR auf die Betreuung. Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst ab.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen, die mit dem Einzug in das Pflegeheim und der Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterbringung in der Senioreneinrichtung in Höhe eines Tagessatzes von 50 EUR abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags sowie die nicht von der Pflegeversicherung erstatteten Pflegekosten.

Entscheidung:

Nach Auffassung des Gerichts sind dem Grunde nach die Kosten der Unterbringung in einer Senioreneinrichtung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Der Höhe nach sind die Aufwendungen jedoch nicht über den vom Finanzamt bereits berücksichtigten Betrag hinaus steuerlich anzuerkennen. Es seien nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfielen, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außergewöhnliche Belastung ansetzbar.  

Für die Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Heimunterbringungskosten seien die Vorschriften des SGB XI heranzuziehen. Nach den Pflegesätzen im Bereich der Pflegestufe III beliefen sich die Kosten auf 26,20 EUR bis 50,43 EUR. Es sei sachgerecht, den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Betrag für Unterkunft und Verpflegung in einer Senioreneinrichtung auf diesen Betrag zu begrenzen.

(FG Düsseldorf, Urteil v. 21. 2.2012, 10 K 2504/10 E)

FG Düsseldorf, Internet-Newsletter Mai 2012