Leerkäufer von Dividendenpapieren im Rahmen eines cum/ex-Geschäfts
Dabei hat das FG Düsseldorf die Versagung der Anrechnung durch das beklagte Finanzamt bestätigt. Eine Steueranrechnung setze nach der Rechtslage des Jahres 1990 voraus, dass bestimmte Einnahmen (insbesondere Dividenden) erzielt würden. Dividenden erziele der Anteilseigner als derjenige, dem die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen seien. Die Klägerin habe aber weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren erworben. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages reiche hierfür nicht aus.
Eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Begründung enthält die Pressemitteilung des FG Düsseldorf v. 6.3.2016
FG Düsseldorf, Urteil v, 12.12.2016, 6 K 1544/11 K,AO
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