Keine Haftung für Steuerschulden bei Fortführung einer Geschäftsbezeichnung
Hintergrund
Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten, also auch für die Steuerschulden, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Auf diese Regelung berief sich das FA und nahm die B-GmbH in Anspruch.
Bis 2008 betrieb Frau A das Restaurant "XYZ". Gegenüber ihrem Steuerberater, dem FA, dem Gewerbeamt, der Brauerei und der Verpächterin trat A unter ihrem Namen auf. Die Lieferanten adressierten die Rechnungen an "Restaurant XYZ Inh. A".
Im April 2008 wurde die B-GmbH gegründet und mit der Firma "B Speise GmbH" ins Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter und Geschäftsführer war Herr B, der Lebensgefährte von A. B pachtete Räume mit Inventar und verpachtete sie an die GmbH weiter. Im Juli 2008 meldete die GmbH ein Restaurant an und erwarb von A Inventar, Vorräte usw. Die GmbH beschäftigte weiterhin die Angestellten, ebenso Frau A. Gegenüber den Gästen wurde das Restaurant unter (nahezu) gleichlautender Bezeichnung weitergeführt. Ein Hinweis auf die Firma "B Speise GmbH" fand sich in der Werbung und auf den Speisekarten nicht. Die Lieferverträge wurden von der GmbH neu abgeschlossen. Die Lieferanten adressierten an "B Speise GmbH".
Das FA nahm die GmbH wegen Betriebsübernahme für rückständige USt der A in Anspruch. Das FG entschied jedoch zugunsten der GmbH. Es hob den Haftungsbescheid mit der Begründung auf, die GmbH habe den Inhaberwechsel deutlich gemacht.
Entscheidung
Der BFH teilt die Auffassung des FG und wies die Revision des FA zurück.
Wesentliche Voraussetzung der Nachfolgehaftung nach § 25 HGB ist die Fortführung des Geschäfts unter der "bisherigen Firma". Entscheidend für eine Firma ist, dass sie (als Handelsname des Kaufmanns) geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren. Eine Geschäfts- oder Etablissementsbezeichnung, die lediglich das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma.
Im Streitfall hat die GmbH die Firma der früheren Inhaberin nicht fortgeführt. Denn Frau A benutzte gegenüber Behörden usw. ihren Namen und die Lieferanten adressierten durch den Zusatz "Inh. A" ebenfalls an A. Demgegenüber firmierte die GmbH unter "B Speise GmbH". Bei der Bezeichnung "Restaurant XYZ" handelte es sich daher lediglich um eine Geschäfts- oder Etablissementsbezeichnung, deren Fortführung keine Firmenfortführung darstellt. Soweit einzelne Rechnungen an das Restaurant adressiert waren, liegen zu vernachlässigende Ungenauigkeiten der Rechnungsaussteller vor.
Entgegen der Auffassung des FA war der Gaststättenname "Restaurant XYZ" auch aus Sicht der Gäste nicht die Firma. Denn bei Gaststätten sind Etablissementsbezeichnungen weit verbreitet und werden oft über lange Zeit unabhängig vom Inhaber oder Pächter verwendet. Entscheidend ist, dass sowohl die frühere Inhaberin (A) als auch die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr die Bezeichnung des Restaurants nicht als ihren Namen, d.h. nicht firmenmäßig verwendet haben.
Hinweis
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Von einer Firmenfortführung ist nur auszugehen, wenn der Rechtsverkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert. Daran fehlt es hier. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sowohl die bisherige Inhaberin (A) als auch die Nachfolgerin (GmbH) die Bezeichnung des Restaurants nicht "firmenmäßig" geführt. Denn A hatte der Restaurantbezeichnung ihren Namen beigefügt und die GmbH hatte neue Verträge mit den Lieferanten abgeschlossen, die sodann ihre Rechnungen an die GmbH richteten. Für die Besucher eines Restaurants ist im Übrigen der Name bzw. die Firma des Inhabers regelmäßig nicht von entscheidender Bedeutung. Angaben in der Werbung können zwar Indizien für eine Firmenfortführung sein. Anders als bei Geschäftsbriefen führt jedoch allein der Werbehinweis auf den Betrieb sowie der fehlende Hinweis auf den Inhaber nicht dazu, dass aus einer Etablissementsbezeichnung eine Firma wird. In der Praxis sollte daher darauf geachtet werden, dass zumindest durch die Beifügung eines Zusatzes erkennbar gemacht wird, dass der Inhaber gewechselt hat.
Urteil v. 20.5.2014, VII R 46/13, veröffentlicht am 17.9.2014
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