Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutztes Kfz ist Betriebseinnahme
Hintergrund
A ermittelte seine gewerblichen Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein Kfz, das er auch privat nutzte. Den Privatenteil ermittelte er nach der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs aufgrund eines Unfalls, der sich nach Darstellung des A auf einer Privatfahrt ereignet hatte, erhielt er im Streitjahr 2008 von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 1.210 EUR. Diesen Betrag hatte A nicht als Betriebseinnahme erfasst. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, bei der Nutzungsausfallentschädigung handele es sich um eine Betriebseinnahme. Ebenso entschied das FG und wies die Klage mit der Begründung ab, die Versicherungsleistung sei als Surrogat für das im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgut zu betrachten.
Entscheidung
Eine Zuwendung ist betrieblich veranlasst, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Daher gehören Schadensersatz- oder Versicherungsleistungen für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen. Da ein bewegliches Wirtschaftsgut - hier Kfz - nicht teilbar ist, kann es ohne Rücksicht auf die gemischte Nutzung nur ganz oder gar nicht als (notwendiges oder gewillkürtes) Betriebsvermögen erfasst werden. Folglich sind Ausgleichsleistungen für den Substanzverlust eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs stets Betriebseinnahmen. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden während einer betrieblichen oder privaten Fahrt eingetreten ist. Die Leistung kann nicht nach dem Verhältnis der Nutzungsanteile in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgespalten werden. Die Ersatzleistung tritt an die Stelle des Wirtschaftsguts. Sie gehört somit ebenso zum Betriebsvermögen wie zuvor das Wirtschaftsgut selbst. Der BFH hat dies für die Schadensersatzleistung für ein während einer Privatfahrt zerstörtes Betriebsfahrzeug und auch - unter Ablehnung einer Aufteilung entsprechend den Nutzungsquoten - für die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls in Zusammenhang mit dem Betrieb entsprechend entschieden.
Ebenso ist es, wenn - wie im Streitfall - die Versicherungsleistung nicht den Substanzverlust oder Substanzschaden, sondern den Verlust der Nutzungsmöglichkeit entschädigt. Denn die tatsächliche Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens auch privat zu nutzen, ändert nicht die ausschließliche Zuordnung der Nutzungsmöglichkeit zur betrieblichen Sphäre. Unerheblich ist auch, ob der Schaden bei betrieblicher oder privater Nutzung eingetreten ist. Denn die Nutzungsausfallentschädigung knüpft nicht an das schädigende Ereignis an, sondern an dessen Folgen nämlich den Wegfall der Gebrauchsvorteile.
Für die Frage, wie sich die Erfassung der Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme im Ergebnis auf den Gewinn auswirkt, ist zu unterscheiden:
- Werden die Aufwendungen für die private Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) angesetzt, mindert die Ersatzleistung die Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug. Die Ersatzleistung wirkt sich dann nur mit dem Anteil gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote in dem betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht.
- Wird dagegen - wie im Streitfall - der Entnahmewert nach der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ermittelt, bleibt es dabei. Denn die Nutzungsausfallentschädigung geht entsprechend der Pauschalbetrachtung in den Aufwendungen für das Fahrzeug auf. Wenn allerdings während eines längeren Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann für diesen Zeitraum keine Privatnutzung nach der 1 %-Regelung zu berechnet werden.
Die Revision des A wurde daher zurückgewiesen.
Hinweis
Der BFH tritt damit der im Schrifttum z.T. vertretenen Auffassung entgegen, nur bei einem Schadensfall auf einer Betriebsfahrt sei die Versicherungsleistung Betriebseinnahme, bei einer Privatfahrt liege dagegen keine - auch nicht anteilige - Betriebseinnahme vor und nur bei einer neutralen Veranlassung sei die Versicherungsleistung im Nutzungsverhältnis aufzuteilen.
Im Streitfall handelt es sich bei dem Kfz um ein bewegliches und damit unteilbares Wirtschaftsgut. Anders ist es bei teilbaren Wirtschaftsgütern, z.B. Gebäuden. Hier richtet sich die Zurechnung der Versicherungsleistung nach dem Verhältnis der zerstörten Teile. Brennt nur das privat genutzte Geschoss ab, stellt die Versicherungsleistung keine Betriebseinnahme dar. Wird das gesamte Gebäude zerstört, ist die Versicherungsleistung entsprechend der Nutzungsverhältnisse aufzuteilen.
BFH, Urteil v. 27.1.2016, X R 2/14, veröffentlicht am 11.5.2016
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024