Pflicht zur Kassenbuchführung bei Barverkäufen

Vor dem FG Hamburg wurde der Fall eines Händlers von Nutzfahrzeugen verhandelt. Viele Kunden des Händlers begleichen den jeweiligen Kaufpreis per Überweisung. Doch einige Kunden bezahlten den Preis bar an den Händler.
Keine Kasse geführt
Das Finanzamt führte bei dem Händler eine Umsatzsteuersonderprüfung durch und stellte fest, dass der Händler im Prüfungszeitraum zwar erhebliche Bareinnahmen und -ausgaben erzielt bzw. getätigt habe, jedoch keine Kasseneinzelaufzeichnungen habe vorlegen können. Buchhalterisch wurden die Bareinnahmen über verschiedene Konten gebucht. Belege über Entnahmen oder Verbindlichkeiten wurden dem Prüfer nicht vorgelegt. Der Händler vertrat die Ansicht, dass Bareinnahmen sofort seinem Privatvermögen zugeflossen seien, ohne dass es hierzu weiterer Aufzeichnungen bedürfe. Dem wurde jedoch nicht gefolgt.
Buchführung mangelhaft
Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass es hier nicht möglich sei, die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Buchführung weise daher erhebliche formelle und materielle Mängel auf, sodass sie nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden könne und die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO zu schätzen seien. Der Prüfer erhöhte daher die erklärten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze des Prüfungszeitraums um 5 % und der Händler erhielt einen entsprechenden Bescheid. Hiergegen legte er Einspruch ein. Der Einspruch beim Finanzamt hatte keinen Erfolg, weshalb er um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersuchte. Er begründete, dass es überhaupt keine Kasse o.Ä. gebe, sodass die Führung eines Kassenbuches nicht möglich sei. Er ging davon aus, dass jegliche Art von Bareinnahmen und -ausgaben mit Kasseneinnahmen und -ausgaben gleichzusetzen sei. Er sei außerdem seiner Einzelaufzeichnungspflicht nachgekommen, da er jeden verkauften und gelieferten Gegenstand einzeln und durch z.B. die Fahrgestellnummer des Kfz eindeutig identifizierbar in Rechnung stelle.
Hinzuschätzung war geboten
Das FG Hamburg hat Stellung bezogen und festgestellt, dass hier eine derart fehlerbehaftete Buchführung vorlag, dass eine Hinzuschätzung geboten war. Auch auf die Kassenbuchführungspflicht verwies das Gericht und stellte in diesem Zusammenhang klar, dass der Begriff der Kasse weit zu verstehen sei. Er umfasse alle Behälter, in denen Bargeld aufbewahrt wird. Es kann aus Sicht des FG auch nicht bei der Pflicht zur Erfassung der Bareinnahmen nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO daran scheitern, dass der Kläger über kein Kassenbehältnis verfügen will, in dem er die Einnahmen aufbewahrt. Hier hätte das Finanzamt zutreffend daraufhin verwiesen, dass "zur Not auch die Hosentasche" des Händlers als Kasse im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Das Gericht zweifelte lediglich an der vom Finanzamt vorgenommenen Aufteilung der hinzugeschätzten Umsätze und nahm hier eine Korrektur vor.
FG Hamburg Beschluss vom 28.02.2020 - 2 V 129/19 (veröffentlicht mit Newsletter 2/2020 des FG Hamburg)
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