Richtige Inhaltsadressaten im Feststellungsbescheid

Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung ist nichtig, wenn in diesem nicht alle Feststellungsbeteiligten als Inhaltsadressaten benannt werden.

Ein Vater übertrug 51 % der Anteile an einer AG, die Klägerin des Verfahrens war, unentgeltlich auf seinen Sohn. Da die AG über umfangreichen Grundbesitz verfügte, wandte sich das Schenkungsteuerfinanzamt an das Finanzamt, in dem ein Teil der Grundstücke lag, mit der Bitte um Mitteilung der Grundbesitzwerte. Das Lagefinanzamt forderte den Sohn zur Abgabe einer Feststellungserklärung über den Bedarfswert auf. Nach einer Feststellungserklärung wurde der Bescheid bestandskräftig.

Nach Bestandskraft erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid, der ausweislich der Begründung nach § 129 AO geändert wurde. In diesem Bescheid ist die Klägerin als Grundstückseigentümerin und der Sohn als Beteiligter im Besteuerungsverfahren benannt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und erhob nach einem erfolgslosen Einspruchsverfahren Klage, da sie die Voraussetzungen des § 129 AO nicht als gegeben ansah. Außerdem sei der Bescheid nichtig, da er nicht hinreichend bestimmt sei.

Änderungsbescheid nicht hinreichend bestimmt

Vor dem FG Münster hatte die Klägerin Erfolg. Das FG gab der Klage statt, da es den angefochtenen Änderungsbescheid ebenfalls als nichtig ansah. Hierbei hatte das FG die Frage, ob eine Änderung nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in Betracht kommt, gar nicht zu entscheiden. Der Feststellungsbescheid verletzte nämlich die Klägerin bereits dadurch in ihren Rechten, dass in diesem nicht alle Feststellungsbeteiligten benannt werden und er deshalb nichtig ist.

Der Bescheid leide nämlich unter einem besonders schwerwiegenden Fehler, der auch offenkundig sei. Ein Verwaltungsakt ist hierbei insbesondere nichtig, wenn er nicht hinreichend bestimmt ist. Die Angabe der Inhaltsadressaten ist hierbei von einer besonderen Bedeutung, da in dem Verwaltungsakt angegeben werden muss, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll. Ist dieser Inhaltsadressat nicht hinreichend bestimmt angegeben, ist der Verwaltungsakt nichtig.

Inhaltsadressat ist hierbei derjenige, gegen den der Verwaltungsakt sich richtet, für den er bestimmt ist und gegen den er wirken soll. Bei Feststellungsbescheiden sind dies alle Beteiligten, gegen die sich die Feststellungen richten sollen. Nach Ansicht des FG sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt, da die Klägerin nur als Eigentümerin des Grundstücks benannt ist. Hieraus lässt sich nicht erkennen, dass die Klägerin auch Beteiligte am Feststellungsverfahren ist. Der Bescheid ist somit nicht hinreichend bestimmt.

Inhaltsadressat muss bezeichnet werden 

Formalien können sich um Einzelfall auch durchaus einmal zu Gunsten von Steuerpflichtigen auswirken. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt offensichtlich einen handwerklichen Fehler gemacht, der sich zu Gunsten der Klägerin auswirkte. Statt die Klägerin in einem Feststellungsbescheid eindeutig als Inhaltsadressat zu bezeichnen, wurde sie in dem Bescheid "nur" als Grundstückseigentümerin benannt.

Da die Angabe aller Inhaltsadressaten, also derjenigen, denen gegenüber der Verwaltungsakt Wirkungen entfaltet, ein sehr wichtiger Bestandteil eines jeden Verwaltungsakts ist, war hier der geänderte Bescheid nichtig. Dieser Mangel kann im Übrigen auch nicht in einem Einspruchsverfahren geheilt werden (BFH Urteil vom 30.09.2015 - II R 31/13). Auf der anderen Seite hat der BFH aber auch verschiedentlich geurteilt, dass Formalismus und Wortklauberei (so der BFH wortwörtlich in seiner Entscheidung) unangebracht sind und es ausreichend ist, wenn sich der Inhaltsadressat sicher identifizieren lässt. Insofern ist es im Einzelfall teilweise schwer zu sagen, ob der Bescheid aufgrund der fehlenden Nennung der Inhaltsadressaten nichtig ist oder sich diese noch ermitteln lassen. Eine Prüfung von Formalien lohnt sich jedoch oftmals.

Die Entscheidung ist vorerst nicht rechtskräftig, da das FGdie Revision zum BFH zugelassen hat. 

FG Münster Urteil vom 12.09.2019 - 3 K 22/17 F


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