Sanierungsgewinne: Keine Freistellung

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen es nicht rechtfertigt, in Altfällen Sanierungsgewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen.

Vor dem FG Rheinland-Pfalz klagten Eheleute, die im Streitjahr 2011 zu jeweils 50% an einer KG beteiligt waren. Es entstand durch den Forderungsverzicht einer Gläubigerbank der KG ein Gewinn i. H. von 500.000 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Gewinn im Einkommensteuerbescheid 2011 steuererhöhend. Diese Vorgehensweise entsprach auch der damaligen Rechtslage. Die Kläger waren allerdings der Ansicht, dass die auf den Forderungsverzicht entfallende Einkommensteuer nach dem sog. Sanierungserlass des BMF v. 27.3.2003 zu erlassen sei und stellten daher einen Erlassantrag nach § 227 AO.

Kein Erlass der Einkommensteuer nach dem Sanierungserlass

Der Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt. Aus Sicht der Behörde lagen die besonderen Voraussetzungen des Sanierungserlasses nicht vor. Auch die Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz blieb erfolglos.

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.03.2021 - 5 K 1689/20 (veröffentlicht am 28.04.2021)


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