Steuerbefreiung podologischer Behandlungen

Im Streitfall erbrachte eine GbR, deren Gesellschafterinnen zwei Podologinnen waren, Leistungen der medizinischen Fußpflege, die nur teilweise auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen durchgeführt wurden. Zwischen den Beteiligten war nur die Steuerbefreiung der Leistungen streitig, für die keine ärztliche Verordnung vorlag. Die Behandlung erfolgte in diesen Fällen aufgrund von Vorerkrankungen der jeweiligen Patienten, nach denen die Patienten folgenden Kategorien zuzuordnen waren:
- Bluter (Nr. 1),
- Chemotherapie (Nr. 2),
- Cortison (Nr. 3),
- Diabetes (Nr. 4),
- Durchblutungsstörungen/pAVK (Nr. 5),
- Hühneraugen (Nr. 6),
- Immunsuppressiv (Nr. 7),
- Marcumar (Nr. 8),
- Nagelpilz (Nr. 9),
- Neurodermitis (Nr. 10),
- Neuropathie/Polyneuropathie (Nr. 11),
- Rheuma (Nr. 12),
- Schuppenflechte (Nr. 13),
- Rollnägel (Nr. 14),
- Arthrose (Nr. 15),
- Hüftoperation (Nr. 16),
- pathologischer Zustand (Nr. 17),
- Prävention (Nr. 18).
Der 4. Senat sah den überwiegenden Teil der streitigen Leistungen der medizinischen Fußpflege als steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG an, für deren Erbringung die Gesellschafterinnen der Klägerin über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügten. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG werde hierbei entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in den Verwaltungsvorschriften für arztähnliche Leistungen von Podologen nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Leistungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgen, da der für die Steuerbefreiung erforderliche therapeutische Zweck dieser Leistungen auch in anderer Weise nachgewiesen werden könne.
Im Streitfall gelangte der Senat aufgrund eines von der Klägerin eingeholten ärztlichen Gutachtens und der ergänzenden Erläuterungen zu den einzelnen Vorerkrankungen zur Überzeugung, dass eine steuerfreie Heilbehandlung zum einen in den Fällen vorlag, in denen die medizinische Fußpflege zur Behandlung einer Erkrankung am Fuß des Patienten durchgeführt wurde (Kategorien Nr. 6, 9, 12-14 und 16).
Bei den Patienten mit anderweitigen (Risiko-) Erkrankungen (Kategorien Nr. 1-3, 5, 7-8, 11 und 15) ergab sich der therapeutische Zweck daraus, dass die podologische Behandlung infolge der mit der Erkrankung verbundenen verminderten Durchblutung und Schmerzlosigkeit des Fußes, der hohen Infektionsgefährdung oder den Risiken schwer stillbaren Blutungen bei Verletzungen der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen diente.
Soweit die Leistungen medizinischer Fußpflege allein zur Prävention von Fußkomplikationen erbracht wurden (Kategorie Nr. 18), fehlte es mangels unmittelbaren Krankheitsbezugs an einem therapeutischen Zweck der Behandlungen. Der Senat konnte die Steuerbefreiung der Umsätze aus den verbleibenden Leistungen (Kategorien Nr. 4, 10, 17-18) im Ergebnis jedoch offen lassen, da diese Umsätze der Kleinunternehmerbesteuerung des § 19 UStG unterfielen.
Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 13/14 anhängig.
FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 5.2.2014, 4 K 75/12
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