Steuerliche Anerkennung der Vermietung eines Blockheizkraftwerks
Vermietung eines Blockheizkraftwerks
Im Jahr 2002 erwarb der Kläger ein nicht funktionsfähiges Blockheizkraftwerk (BHKW). Der Kläger wusste auch, dass es nicht funktionsfähig ist und dass der Voreigentümer deswegen Schadensersatzprozesse führte, die noch nicht abgeschlossen waren. Der Kläger erwarb auch etwaige Schadensersatzansprüche.
Die Mieterin des BHKW beauftragte einen Gutachter in 2009. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass das BHKW nicht mehr in Gang gesetzt werden könne. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2009 einen Vermietungsverlust geltend, der insbesondere auf Abschreibungen beruhte.
Verluste mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht anerkannt
Weder das Finanzamt noch das FG Düsseldorf erkannten diesen Verlust steuerlich an. Das Gericht entschied, dass die Verluste mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen seien. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräfig. Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers das Urteil des FG aufgehoben und die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen an das FG zurückverwiesen (Az. X B 70/19).
FG Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2019, 13 K 3082/17 E,F, veröffentlicht mit dem Februar-Newsletter des FG Düsseldorf
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