Steuerstundungsmodell: Voraussetzung

Das FG Münster hat entschieden, dass kein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG gegeben ist, wenn keine steuerlichen Vorteile, sondern von Beginn an erzielbare Renditen beworben werden.

In dem Streitfall schlossen die Kläger Kaufverträge über zwei Blockheizkraftwerke ab. Zudem wurden weitere Verträge mit einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen abgeschlossen. Darin ging es um die Anmietung einer Standortfläche, Verwaltungsverträge und Premium-Service-Verträge. Den Verträgen lagen Prospekte und Kundeninformationen bei, in denen der jährliche Überschuss aus der Stromerzeugung über Blockheizkraftwerke ausgewiesen wurde. Außerdem war ein Hinweis enthalten, dass keine steuerlichen Aspekte berücksichtigt wurden.

Steuerliche Anerkennung des Verlusts

Die Blockheizkraftwerke wurden jedoch nicht geliefert. Das war auch von den Initiatoren von vornherein so beabsichtigt. Dem Kläger entstand hierdurch ein Verlust. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass hier ein Steuerstundungsmodell vorliege und der Verlust nach § 15b EStG nicht ausgleichsfähig sei. Doch die Klage vor dem FG Münster hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts lag kein Steuerstundungsmodell vor.

FG Münster, Urteil v. 21.2.2020, 4 K 794/19 F, veröffentlicht am 15.4.2020


Schlagworte zum Thema:  Verlust, Werbung