Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks

Das FG Köln hat dem EuGH Fragen zur Besteuerung der Leistungen von Freizeitparks vorgelegt.

Umsatzsteuersatz von Freizeitparks 

Die Klägerin betrieb 2014 einen Freizeitpark, die beantragte, Eintrittsgelder für den Freizeitpark mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern. Das Finanzamt lehnte dies ab, da Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks entsprechend der BFH-Rechtsprechung mit 19 % besteuert werden. Allerdings unterliegen Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. 

Das FG Köln bezweifelt daher, ob das nicht gegen den "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" verstößt und legt die Frage dem EuGH vor. 

FG Köln, Beschluss v. 25.8.2020, 8 K 1092/17, veröffentlicht am 4.9.2020


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