Operationskosten infolge eines Unfalls auf dem Arbeitsweg sind nicht abziehbar
Unfall auf dem Arbeitsweg
Eine kaufmännische Angestellte erlitt auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstelle (erste Tätigkeitsstätte) einen Autounfall, der bei ihr eine operative Nasen- und Ohrmuschelkorrektur nach sich zog. Die selbst getragenen Behandlungs- und Operationskosten in Höhe von 2.400 EUR machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte ab und verwies darauf, dass mit dem Ansatz der Entfernungspauschale sämtliche Kosten für den Arbeitsweg abgegolten sind. Der BFH habe diese Abgeltungswirkung bekräftigt (s. BFH, Urteil v. 20.3.2014, VI R 29/13, Haufe Index 6985763).
In ihrer dagegen gerichteten Klage verwies die Frau auf eine Aussage der Bundesregierung, wonach die Finanzverwaltung einen Abzug der Kosten im Billigkeitswege zulasse – konkret stützte sie sich auf eine entsprechende Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Meister auf eine Anfrage des Abgeordneten Dr. Troost.
Keine Werbungskosten neben der Entfernungspauschale
Das FG entschied, dass die Kosten nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können, da sie von der umfassenden Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst werden. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass auch außergewöhnliche Kosten – unabhängig von ihrer Höhe – mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Der BFH hat dies in seiner ständigen Rechtsprechung bestätigt. Eine Sonderbehandlung von Kosten für Personenschäden ist nach Ansicht des FG nicht angezeigt.
Revision beim BFH
Nach der aktuellen Weisungslage der Finanzverwaltung dürfen Unfallschäden nach wie vor zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt werden (H 9.10 LStH 2019 (Unfallschäden)). Das FG Baden-Württemberg erklärt, dass sowohl diese Weisungslage als auch die angeführte Antwort des Parlamentarischen Staatsekretärs nicht mit dem Gesetz vereinbar ist. Die Revision ist beim BFH anhängig (Rev. eingelegt, Az VI R 8/18).
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.1.2018, 5 K 500/17, Haufe Index 13151985
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
792
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
789
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
613
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
609
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
528
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
501
-
Anschrift in Rechnungen
474
-
5. Gewinnermittlung
461
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
446
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
369
-
Großer Prozess zu Cum-Ex-Geschäften beginnt im November
01.10.2024
-
Mieterstrom-Lieferung als selbstständige vorsteuerabzugsbegründende Leistung
30.09.2024
-
Berechnung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Versicherung
30.09.2024
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
27.09.2024
-
Vorliegen eines begünstigungsfähigen Familienheims bei baugleicher Wohnung
27.09.2024
-
Alle am 26.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
26.09.2024
-
Keine Saldierung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für Zwecke der Optionsverschonung
25.09.2024
-
FG Köln weist Klage gegen neue Grundsteuerbewertung ab
25.09.2024
-
Dateiformat elektronischer Dokumente
23.09.2024
-
Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach Option zum Teileinkünfteverfahren
23.09.2024