Unterhalt an die Schwiegermutter: Auch bei Getrenntleben abziehbar (BFH)
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Aufwendungen der Ehefrau (F) für den Unterhalt ihrer in der Türkei lebenden Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
F lebte im Streitjahr von ihrem Ehemann dauernd getrennt und wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machte Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend. Danach sind Unterhaltsaufwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person bis zum Höchstbetrag von 8.004 € (bis 2009: 7.680 €) abziehbar. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht verweigerten den Abzug. Sie waren der Meinung, der Grund für die Einbeziehung der Schwägerschaft in die Steuerbegünstigung liege in der bei einer intakten Ehe bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft. Bei einem dauernden Getrenntleben fehle es daran. Die Ehegatten seien dann nicht mehr als Einheit zu behandeln.
Entscheidung
Der BFH entschied zugunsten der Steuerpflichtigen.
Er geht von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut aus. Der Tatbestand setzt lediglich das Bestehen der Ehe voraus und verlangt nicht darüber hinaus ein intaktes Eheverhältnis in dem Sinne, dass kein dauerndes Getrenntleben vorliegt. Das Abstellen auf die zivilrechtliche Ehe dient letztlich der Verwaltungsvereinfachung. Dem widerspräche eine Differenzierung danach, ob und bis wann eine intakte Ehe bestanden hat. Solange die Ehe zivilrechtlich wirksam ist, sind daher die Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen an die gegenüber seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Verwandten abziehbar.
Am Rande bestätigt der BFH die sog. Ländergruppeneinteilung (jetzt BMF-Schreiben v. 6.11.2009, BStBl I 2009, 1323). Danach ermäßigt sich der Höchstbetrag der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in der Türkei auf die Hälfte. Ferner weist der BFH darauf hin, dass sich die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach inländischen Maßstäben richtet. Das gilt auch dann, wenn ausländisches Recht nach internationalem Privatrecht im Inland verbindlich ist.
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Dieses muss noch feststellen, ob und inwieweit der Schwiegervater der F, der gegenüber der Schwiegermutter vorrangig unterhaltsverpflichtet ist, seiner Unterhaltspflicht nachkommen konnte und die F möglicherweise von ihrer Unterhaltsverpflichtung befreit hat.
Urteil v. 27.7.2011, VI R 13/10, veröffentlicht am 5.10.2011
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
405
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
384
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
365
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
327
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
277
-
Anschrift in Rechnungen
264
-
Teil 1 - Grundsätze
234
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
232
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
216
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
203
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025
-
Betrieblich genutzte Räume eines freiberuflichen Musikers
17.12.2025
-
Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen
15.12.2025