Überblick über aktuelle Musterprozesse
Benzinkosten
Nutzen Arbeitnehmer einen Firmenwagen, übernimmt der Arbeitgeber oft die laufenden Kosten. Die Arbeitnehmer müssen deshalb für die private Nutzung des Autos und für die Fahrten zur ersten Arbeitsstelle Steuern zahlen. Das FG Düsseldorf entschied, dass ein Arbeitnehmer selbst gezahlte Benzinkosten als Werbungskosten absetzen darf. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof (Az. VI R 2/15). Ein Urteil wird nach Angaben des Bundes der Steuerzahler (BdST) voraussichtlich in diesem Jahr fallen.
Anrechnung von Elterngeld
Bei nichtverheirateten Paaren können Unterstützungsleistungen des einen Partners an den anderen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Doch wie wirkt sich Elterngeld in einem solchen Fall aus? Wird es in voller Höhe als Bezüge gegengerechnet oder muss die Zahlung um einen sogenannten Sockelbetrag gekürzt werden? Nach Ansicht des Sächsischen FG ist das Elterngeld in voller Höhe als Bezüge bei einer unterstützten Person anzurechnen. Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland will nun den BFH entscheiden lassen (Az. VI R 57/15).
Besteuerung von Erstattungszinsen
Bekommen Steuerzahler vom Finanzamt Geld erstattet, muss das Finanzamt sechs Prozent Zinsen an den Steuerzahler auszahlen, sogenannte Erstattungszinsen. Der BFH bestätigte in seinen beiden Urteilen vom 12.11.2013 3 (VIII R 1/11 und VIII R 36/10), dass es sich um steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt. Hierzu ist derzeit ein Verfahren beim BVerfG anhängig (2 BvR 482/14).
Scheidungskosten
Kosten für die Führung eines Rechtsstreits lassen sich seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Doch gilt das auch für die Prozesskosten im Rahmen einer Ehescheidung? Mit dieser Frage wird sich nun der BFH befassen (Az. VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15).
Arbeitszimmer
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd auswirken. Wem für seine Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann 1250 EUR beim Finanzamt geltend machen. Doch was, wenn ein Ehepaar das Arbeitszimmer gemeinsam nutzt? Können dann beide jeweils 1250 EUR in ihrer Steuererklärung ansetzen? Diese Frage will der BFH noch in diesem Jahr beantworten (Az. VI R 86/13, VI R 53/12).
Übertragung des Betreuungsfreibetrags
In diesem Verfahren geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Elternteil der Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf das andere Elternteil, bei dem das Kind lebt und ausschließlich gemeldet ist, widersprechen kann. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz ist ein Umgang alle zwei Wochen und in den Ferien beim Vater ausreichend dafür, dass er den Anspruch auf den Freibetrag behalten kann. Gegen das Urteil wurde beim BFH Revision eingelegt (Az. III R 2/16).
Spendenabzug
Spenden erkennt das Finanzamt in der Regel an. Doch muss das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern, wenn eine entsprechende Spendenbescheinigung erst nachträglich erstellt wurde? Das klärt der BFH (Az. X R 55/14).
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Pressemitteilung BFH
Nr. 14 vom 12. Februar 2014
Urteil vom 12.11.13 VIII R 36/10
Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. November 2013 VIII R 36/10 entschieden. Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 hat der BFH dies noch anders gesehen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.
Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.
Bundesfinanzhof
Pressestelle Tel. (089) 9231-400
Pressereferent Tel. (089) 9231-300
BFH Urteil vom 12.11.2013 - VIII R 1/11 (NV) (veröffentlicht am 02.04.2014)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von Erstattungszinsen. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BVerfG: 2 BvR 482/14
besten Dank für Ihre Hinweise. Wir haben den Beitrag entsprechend korrigiert.
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion