Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten

Hintergrund
A war Arbeitnehmer der Firma H. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der H mussten die Arbeitnehmer aufgrund einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Vereinbarung sog. Invest-Überstunden leisten. Eine Auszahlung des Überstundenguthabens war ausgeschlossen. Die Arbeitnehmer hatten nur die Möglichkeit, das Guthaben in Genussrechtskapital - eine Gewinnbeteiligung ohne gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte - umzuwandeln oder einen Arbeitszeitausgleich durchzuführen. A war ein Arbeitszeitausgleich wegen seiner zeitlichen Einbindung nicht möglich. Er wandelte daher im März 2004 134 Invest-Übersstunden in Genussrechtskapital um und versteuerte einen Bruttoarbeitslohn von 3.915 EUR, für den ihm netto ein Genussrechtskapital von 2.491 EUR gutgeschrieben wurde.
In 2007 wurde über das Vermögen der H das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits in 2007 stand für A erkennbar fest, dass auf seine Genussrechtsforderung keine Zahlung erfolgen wird.
Bei der ESt-Veranlagung 2007 erklärte A den Verlust des Genussrechtskapitals vergeblich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das FG gab der Klage, mit der A den Kapitalverlust von 2.491 EUR geltend machte, statt.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des FA zurück.
Gewährt ein Arbeitnehmer ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen regelmäßig die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Geht in einem solchen Fall die Darlehensvaluta verloren, ist der Verlust des Kapitals grundsätzlich nicht abziehbar. Der Verlust kann jedoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat und daher die Nutzung des Kapitals zur Erzielung von Zinseinkünften in den Hintergrund rückt.
Entscheidend, dafür, welches Moment für die Darlehensgewährung im Vordergrund steht, sind die Gesamtumstände des Falles. Hier stand die Sicherung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Vordergrund. Denn A hätte, wenn er der Umwandlung des Überstundenguthabens nicht zugestimmt hätte, keine Entlohnung für die unbezahlt geleisteten Überstunden erhalten und seinen Arbeitsplatz erheblich gefährdet.
Hinweis
Mit der Umwandlung des Überstunden-Guthabens in Genussrechtskapital hat A in Höhe des Nettobetrags eine Kapitalforderung - vergleichbar mit einem Darlehensrückforderungsanspruch - erworben. Denn nach der Vereinbarung wurde den Arbeitnehmern keine einem Gesellschafter vergleichbare Position eingeräumt. Es gelten daher die für ein dem Arbeitgeber gewährtes Darlehen geltenden Grundsätze entsprechend.
Als Indiz für berufliche Gründe gilt z.B. der Umstand, dass ein außenstehender Dritter, insbesondere eine Bank, kein Darlehen mehr gewährt hätte. Da es sich dabei aber lediglich um ein Indiz und nicht um eine unabdingbare Voraussetzung für den Werbungskostenabzug handelt, konnte der BFH offen lassen, ob eine solche Fallgestaltung hier vorlag.
Urteil v. 10.4.2014, VI R 57/13, veröffentlicht am 13.8.2014
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