Gewerblichkeit der Vermietung von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer

Der Kläger war in den Streitjahren Eigentümer mehrerer Immobilien, die jeweils aus mehreren Wohneinheiten bestanden. Außerdem hatte der Kläger weitere Immobilien mit jeweils mehreren Wohneinheiten angemietet. In den eigenen und den angemieteten Immobilien stattete der Kläger mehrere Zimmer je Wohneinheit mit Schlafgelegenheiten aus, wobei er überwiegend Doppel- und Etagenbetten aufstellte, so dass mehrere Personen je Zimmer untergebracht werden konnten. Die eigenen und angemieteten Immobilien vermietete der Kläger an verschiedene Subunternehmer der örtlichen Fleischverarbeitungsindustrie, die diese als Unterkünfte für die von ihnen beschäftigten, nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nutzten. Die vereinbarte Miete bemaß sich dabei nach der Anzahl der Personen, die in der jeweiligen Immobilie untergebracht waren. Der Kläger führte für die Immobilien Hausmeisterarbeiten wie Rasen mähen und kleinere Reparaturen durch, andere Dienst- oder Serviceleistungen erbrachte er nicht. Der Kläger erklärte für die Streitjahre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt behandelte die Vermietungseinkünfte demgegenüber als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterwarf sie der Gewerbesteuer.
Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Eine Vermietungstätigkeit sei, so der Senat, als gewerbliche Vermietung und nicht als private Vermögensverwaltung anzusehen, wenn über das bloße Halten von Immobilien hinaus auf der Grundlage eines einheitlichen Geschäfts- und Betriebskonzepts bestimmte Marktchancen gezielt genutzt werden, die sich aus der Ausstattung der Immobilien und den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Region ergeben. Im Streitfall hätten nicht die Immobilien die Grundlage der Vermietungstätigkeit des Klägers gebildet, sondern die vom Kläger selbst eingerichteten Unterkunftsplätze. Für die Mieter wiederum habe nicht die Anmietung von Wohnraum, sondern die Beherbergung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern im Vordergrund gestanden. Der Kläger habe außerdem in erheblichem Umfang angemieteten Wohnraum weitervermietet und sich insofern die sachlichen Grundlagen seines Vermietungsbetriebs ohne Einsatz eigenen Kapitals verschafft. Der Umstand, dass der Kläger gegenüber seinen Mietern keine zusätzlichen Serviceleistungen erbracht habe, stehe, so der Senat, der Annahme einer gewerblichen Vermietung nicht entgegen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 13.5.2015, 10 K 1207/13 E,G
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