Verpflegungsmehraufwendungen: Werbungskostenabzug bei Einbehaltung von Tagegeldern (BFH)
Hintergrund
Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 13 EStG). Folgerichtig sind die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, sodass die entsprechenden Pauschbeträge nicht abgesetzt werden können (§ 3c Abs. 1 EStG). Zu entscheiden war, ob das auch dann gilt, wenn die Reisekosten dem Steuerpflichtigen nicht voll, sondern um den auf Grund der Gemeinschaftsverpflegung gekürzten Anteil ausgezahlt werden.
Der Soldat S unternahm eine 11-tägige Dienstreise, während der er an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnahm, für die ihm keine Kosten berechnet wurden. Der Arbeitgeber zahlte ihm daher nur das nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) geminderte Trennungsgeld aus, d.h. er behielt 90 % des Tagessatzes von 24 € ein und erstattete nur 2,40 E pro Tag. Dementsprechend kürzte das Finanzamt die von S geltend gemachten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nicht nur um das ausgezahlte (gekürzte) Trennungsgeld, sondern auch um den auf Grund der Gemeinschaftsverpflegung einbehaltenen Anteil, sodass keine Verpflegungsmehraufwendungen abgesetzt wurden, da der Tagessatz nach dem BRKG und dem EStG jeweils 24 € beträgt. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dieser Beurteilung. Er wiederholt zunächst den Grundsatz, dass die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen unabhängig davon zustehen, ob dem Steuerpflichtigen überhaupt ein Aufwand entstanden ist. Sodann betont er, dass der Abzug als Werbungskosten nur insoweit ausgeschlossen ist, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich ausgezahlt hat. Den gesetzlichen Pauschalen (2 x 12 € für An- und Abreisetag, 9 x 24 € für die verbleibenden Tage) stehen somit steuerfreie Einnahmen von nur 26,40 € (2,40 x 11 Tage) gegenüber. Nur in dieser Höhe hat S steuerfreie Reisekostenvergütungen erhalten, die den geltend gemachten Werbungskostenabzug einschränken.
Auch die gewährte Gemeinschaftsverpflegung steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Denn die unentgeltliche Verpflegung ist keine steuerfreie, sondern eine steuerpflichtige Einnahme.
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Dieses muss noch feststellen, ob der Arbeitgeber die Mahlzeitengestellung als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen oder evtl. selbst pauschal versteuert hat. Stellt das FG im zweiten Rechtsgang fest, dass S die Mahlzeiten noch versteuern muss, wären dafür die Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung zugrunde zu legen.
Urteil v. 24.3.2011, VI R 11/10, veröffentlicht am 8.6.2011
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024