Fall von geringer Bedeutung bei der gesonderten Feststellung von Einkünften
Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO sind die einkommen- und körperschaftssteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.
Dies gilt nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Feststellungsverfahren nur in verfahrensmäßig bedeutsamen Fällen durchgeführt wird ( BT-Drucks 10/1636 S. 46). Die Vorschrift soll es nach dem Willen des Gesetzgebers den Finanzbehörden ermöglichen, von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens abzusehen, wenn es zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens nicht erforderlich ist.
Liegen die Voraussetzzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO nicht vor, ist der Erlass eines Feststellungsbescheides zwingend, ohne dass der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht oder ein Wahlrecht besteht (BFH, Urteil v. 16.3.2004, IX R 58/02, Haufe Index 1176039).
Voraussetzungen eines Falls von geringer Bedeutung
Ein Fall von geringer Bedeutung ist nach ständiger Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung einfach ist und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (BFH, Urteile v. 17.5.1995, X R 64/92, Haufe Index 65461, v. 12.11.1985, IX R 85/82, Haufe Index 60869). Die geringe Bedeutung ist mithin nicht zahlenmäßig, sondern nach dem Zweck des Feststellungsverfahrens zu beurteilen.
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Höhe des festgestellten Betrages und dessen Aufteilung feststehen. Darüber hinaus kann eine geringere Bedeutung auch darauf beruhen, dass aus anderen Gründen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist (BFH, Urteil v. 16.3.2004, IX R 58/02, Haufe Index 1176039), weil z. B. für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter ein und dieselbe Behörde zuständig ist (BFH, Urteil v. 20.1.1976 , VIII R 253/71, Haufe Index 71790), es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt (BFH, Urteil v. 26.10.1971, VIII R 137/70, Haufe Index 413023) und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind (BFH, Urteile v. 1.7.2003, VIII R 61/02, Haufe Index 1053837, v. 7.2.2007, I R 27/06, Haufe Index 1769398, Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO, Rz. 50, m.w.N.).
Die Tatsache, dass die Gesellschafter Eheleute sind, die zusammen veranlagt werden, rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht die Annahme eines Falls von geringer Bedeutung (BFH, Urteil v. 17.5.1995, X R 64/92, Haufe Index 65461).
Unstreitige Art und Aufteilung der Einkünfte
Ob ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls (insbesondere nach dem Umfang und Anzahl der zu würdigenden Geschäftsvorfälle, einfache Ermittlung der Einkünfte, unstreitige Art und Aufteilung der Einkünfte, verschiedene zuständige Behörden) und nicht als Folge der Geschäftsverteilung der Finanzverwaltung zu entscheiden (Urteil des Niedersächsischen FG vom 22.2.2017, 9 K 1230/16).
Ein Fall von geringer Bedeutung ist jedoch regelmäßig anzunehmen, wenn es um die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Hauses geht, das zusammenveranlagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, und die Ermittlung der Einkünfte von dem Finanzamt vorgenommen wird, das auch für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständig wäre (BFH, Urteil v. 16.3.2004, IX R 58/02, Haufe Index 1176039). Ebenso ist es, wenn die Einkünfte der Eheleute aus Vermietung und Verpachtung nur aus vorab entstehenden Werbungskosten bestehen oder wenn bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Hauses zu ermitteln sind, das zusammenveranlagten Eheleuten gemeinsam gehört und von diesen teils zu eigenen Wohnzwecken und teils anders genutzt wird (BFH, Urteil v. 22.4.1980, VIII R 149/75, Haufe Index 73529, Revision eingelegt).
Beispiel: Ehegatten betreiben Photovoltaikanlage
Eine GbR besteht aus Ehegatten, welche zusammen veranlagt werden. Die Ehegatten betreiben auf dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück eine Photovoltaikanlage. Die dabei erzeugte Energie wird teilweise für private Zwecke der Ehegatten verwendet und teilweise an den örtlichen Stromversorger verkauft. In ihrer Einkommensteuer-Erklärung erklären die Ehegatten gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Den Gewinn ermitteln sie nach § 4 Abs. 3 EStG. Eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte geben die Ehegatten nicht ab. Das Finanzamt schätzt daraufhin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 162 AO und stellt den Gewinn gesondert und einheitlich fest.
Es handelt sich zweifelsfrei um gewerbliche Einkünfte, die den beiden Gesellschaftern zu jeweils 50 % zuzurechnen sind. Da danach die Einkunftsart und die Beteiligungsverhältnisse unstreitig sind, weist in der Regel auch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine besonderen Schwierigkeiten auf (vgl. Koenig in Koenig, AO, 3. Auflage, § 180 Rz. 92). Der Umfang der Geschäftsvorfälle pro Jahr ist vorliegend gering und beschränkt sich auf den monatlichen Zufluss der einmal jährlich durch den Energieversorger mitgeteilten Abschläge für den in das Stromnetz eingespeisten Strom, die Entnahme des privat verbrauchten Stroms, die Ausgaben für Versicherung, Schuldzinsen und die Abschreibung.
Divergierende Entscheidungen
Die Gefahr divergierender Entscheidungen ist nahezu ausgeschlossen, wenn das Finanzamt, welches für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter zuständig ist, auch für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Gesellschaft zuständig wäre (BFH, Urteile v. 20.1.1976, VIII R 253/71, Haufe Index 71790, v. 26.4.2001, IV R 14/00, Haufe Index 603581, unter Rz. 21, v. 24.3.2011, IV R 13/09, Haufe Index 2744703). Die Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens in derartigen Fällen wäre "unnötiger Formalismus" (
BT-Drs. 14/1514 S. 47). Nur, wenn besondere Umstände hinzukommen, wie z. B. ein Streit über die Art der Einkünfte, die Ermittlung der Einkünfte oder über die Beteiligungsverhältnisse, ist auch dann ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn das Finanzamt sowohl für die Gesellschaft als auch für sämtliche Gesellschafter zuständig ist (BFH, Urteil v. 9.9.2010, IV R 31/08, Haufe Index 2593643).
Erlass eines Negativbescheides
Nach § 180 Abs. 3 Satz 2 AO kann das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO zuständige Finanzamt durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist (sog. Negativbescheid). Der Bescheid gilt als Steuerbescheid (§ 180 Abs. 3 Satz 3 AO). Bei Zweifel oder Streitigkeiten über die gesonderte Feststellung sollte beim zuständigen Finanzamt der Erlass eines Negativbescheides beantragt werden. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 3 AQO unterbleiben kann, sind die Verhältnisse im jeweiligen Besteuerungszeitraum und nicht diejenigen beim Tätigwerden des Finanzamts (BFH, Urteil v. 13.12.1985, III R 214/81, Haufe Index 414312). Die bestehende Ermittlungs- und ggfs. Schätzungspflicht geht bei einem Negativbescheid in vollem Umfang auf die beteiligten Wohnsitzfinanzämter über.
Nach der Rechtsprechung erübrigt sich der Erlass eines Negativbescheids nicht deshalb, weil das Wohnsitzfinanzamt auch für die gesonderte Feststellung und damit für den Erlass des Negativbescheides zuständig ist. § 180 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass über die Notwendigkeit der Durchführung einer gesonderten Feststellung in einem besonderen Verfahren durch einen besonderen Bescheid entschieden wird. Diese verfahrensrechtliche Trennung der Entscheidung über die Durchführung einer gesonderten Feststellung vom Einkommensteuer-Festsetzungsverfahren kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil das Finanzamt für beide Verfahren zuständig ist (BFH, Beschlüsse v. 12.7.1988, IX B 28/88, Haufe Index 415880, v. 31.10.1991, v. 31.101991, X B 69/91, Haufe Index 418095).
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