Vollstreckungsschutz für die Corona-Soforthilfe

Das FG Münster entschied zur Darlegung des Anordnungsgrundes bei einstweiligem Rechtsschutz bezüglich der Vollstreckung in das Konto eines Architekten, auf das die sog. Corona-Soforthilfe eingezahlt wurde.

Corona-Soforthilfe für einen Architekten

Vor dem FG Münster wurde der Fall eines Architekten verhandelt, der eine Corona-Soforthilfe i. H. von 9.000 EUR erhielt. Allerdings bestehen bereits aus Zeiten vor der Corona-Pandemie Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Strittig war nun, ob Vollstreckungsschutz für die Corona-Soforthilfe zu gewähren ist.

Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht gegeben 

Das FG Münster bezog Stellung und sah die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung als nicht gegeben an. Der Antragsteller hätte den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) schlüssig darlegen und deren Voraussetzungen glaubhaft machen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Für das Gericht war nicht erkennbar, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Architekt durch die Corona-Pandemie eingebrochen ist. Der Senat konnte nicht erkennen, dass der Antragsteller bei Nichtauszahlung der Corona-Soforthilfe in seiner Existenz gefährdet ist.

Das FG Münster hat die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

FG Münster, Beschluss v. 29.6.2020, 8 V 1791/20 AO, veröffentlicht am 15.7.2020

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