Vorsteuerabzug trotz mehrjährigem Leerstand einer DHH

Die mehrjährige Nichtnutzung (Leerstand) einer dem Unternehmen zugeordneten Doppelhaushälfte steht der Anerkennung des Vorsteuerabzugs nicht entgegen, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt und die spätere (steuerpflichtige) Nutzung der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht entspricht.

Sachverhalt:

Der Kläger beabsichtigte auf einem in 2000 erworbenen Grundstück eine Doppelhaushälfte zu errichten. Anfang 2001 veröffentlichte er ein Inserat zwecks Vermietung der  Doppelhaushälfte als Büro. Ende 2001 schloss der Kläger mit dem Generalunternehmer K einen Bauvertrag über die Errichtung der Doppelhaushälfte. Der Kläger ist beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der K. Die K erteilte dem Kläger in 2001 und 2002 mit Bezug auf den o.g. Bauvertrag Abschlagsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2002 machte der Kläger Vorsteuern aus den o.g. Anzahlungen geltend. Da sich im Herbst 2003 die Doppelhaushälfte noch im Rohbau befand und Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich waren, versagte das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Erst in 2008 wurde das Gebäude fertiggestellt und umsatzsteuerpflichtig vermietet.

Entscheidung:

Für den Vorsteuerabzug der sog. Investitionsphase ist die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gegebene Verwendungsabsicht des Unternehmers maßgeblich. Insoweit können auch nachträgliche Umstände mit berücksichtigt werden, sofern sie Rückschlüsse auf die zuvor vorhandenen inneren Absichten des Steuerpflichtigen erlauben. Entspricht die tatsächliche Nutzung nicht der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht (Absichtsänderung), so kann die spätere tatsächliche Verwendung eines Leistungsbezugs auch ein wesentliches Indiz für die bei Leistungsbezug bestehende Verwendungsabsicht des Unternehmers sein.

Das FG München war davon überzeugt, dass der Kläger in 2002 bei Bezug der Bauleistungen beabsichtigte, die Doppelhaushälfte steuerpflichtig zu vermieten. Hierfür spreche das am 10.2.2001 veröffentlichte Vermietungsinserat, der Abschluss des Mietvorvertrags mit K am 9.11.2001. Mit der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2002 aus den Abschlagsrechnungen hat der Kläger die zu errichtende Doppelhaushälfte rechtzeitig seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet.

Dass sich die Doppelhaushälfte im Herbst 2003 noch im Rohbau befunden hat und Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich gewesen sind sowie dass die Doppelhaushälfte erst ab 2008 zur kurzfristigen Vermietung (z. B. an Bautrupps) verwendet worden ist, steht der Anerkennung des Vorsteuerabzugs nicht entgegen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Nichtnutzung der Doppelhaushälfte ihre Ursache in den Baumängeln und darin gehabt hat, dass mangels Nachfrage nach Büroräumen durch weitere Umbauarbeiten zusätzliche Räume zum Vermieten geschaffen worden sind.

Praxishinweis:

Entscheidend im Urteilsfall dürfte gewesen sein, dass die steuerpflichtige Vermietung in 2008 als tatsächliche erstmalige Nutzung der in 2001 ursprünglichen Nutzungsabsicht entsprochen hat und dass in der Zeit nach ihrer Errichtung bis zur steuerpflichtigen Vermietung im Jahr 2008 die Doppelhaushälfte nicht für private Zwecke oder zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet wurde. Vielmehr wurde sie wegen der Baumängel in 2003 bis 2006 und in der Folgezeit wegen der Umbauarbeiten überhaupt nicht genutzt.

Wichtig ist in solchen Fällen, dass die ursprüngliche Nutzungsabsicht von vornherein gut dokumentiert wird, z.B. durch Mietverträge, Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers, Schriftwechsel mit Interessenten, Vertriebskonzepte, Kalkulationsunterlagen (vgl. Abschn. 15.12. Abs. 2 UStAE).

Unabhängig davon muss bei einem auch nichtunternehmerisch nutzbaren Gebäude bis zum 31.5. des auf den ersten Leistungsbezug (Bauleistung) folgenden Jahres die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Der alleinige Abschluss eines Mietvertrages reicht hierfür - ohne Mitteilung der Zuordnung zum Unternehmen dem Finanzamt – nicht aus (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 26.2.2014, 1 K 106/12).

FG München, Urteil v. 29.7.2014, 2 K 2601/11


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