Wer bei einer Grundstücksschenkung als Schenker anzusehen ist
Schenker eines Grundstücks
Das Gericht stellt in seinem Urteil klar, dass bei einer Grundstücksschenkung derjenige als Schenker anzusehen ist, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Weitere Personen, die im Vorfeld der Schenkung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch als Miteigentümer gehabt hätten, aber den Anspruch weder ausgeübt haben noch ins Grundbuch eingetragen wurden, können nach der Entscheidung des FG Baden-Württemberg dagegen nicht als Schenker angesehen werden.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (II B 104/18).
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.11.2018, 7 K 1602/18, veröffentlicht mit Newsletter des FG Baden-Württemberg v. 1.4.2019
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