Wirksame Übermittlung der Steuererklärung per Fax
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob dem Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der ESt-Erklärung genügt ist, wenn das ordnungsgemäß unterschriebene Formular dem Finanzamt als Telefax übermittelt wird.
A erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihre Steuerberaterin S erstellte für sie am 28.12.2011 die komprimierte ESt-Erklärung und warf sie in den Briefkasten der urlaubsbedingt abwesenden A ein, wo sie von deren Tochter T aufgefunden wurde. T informierte A über den Eingang, worauf A - nachdem sie sich telefonisch bei S über die Richtigkeit der zusammengestellten Beträge vergewissert hatte - T mitteilte, die Erklärung könne beim FA eingereicht werden. T faxte sodann die erste Seite (Deckblatt) der Erklärung an den Urlaubsort der A. Auf diesem Blatt leistete sie ihre Unterschrift und faxte es zurück an T. Diese reichte sodann am 30.12.2011 das Deckblatt zusammen mit der von S erstellten komprimierten Erklärung beim FA ein. Außerdem übermittelte S die Erklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung an das FA. Am 24.1.2012 unterschrieb A erneut ein Erklärungs-Deckblatt an Amtsstelle.
Das FA lehnte den Antrag der A auf Veranlagung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum Jahresende 2011 ab. Das FG gab dagegen der Klage statt.
Entscheidung
Auch der BFH sieht das Formerfordernis einer eigenhändigen Unterschrift als erfüllt an. Denn es liegt eine Unterschrift "von der Hand" der A vor. Dem steht nicht entgegen, dass das unterschriebene Deckblatt beim FA als Faxkopie eingereicht wurde. Denn sowohl die Steuererklärung als auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen können per Fax an das FA übermittelt oder in Faxkopie beim FA vorgelegt werden.
Der BFH verweist auf die bereits vorliegende Rechtsprechung, wonach die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze sowie die Prozessvollmacht per Telefax zulässig ist. Für die Abgabe der ESt-Erklärung kann nach Ansicht des BFH nichts anderes gelten. Denn die Gründe für das Erfordernis der Schriftlichkeit fristgebundener Erklärungen treffen auch auf die ESt-Erklärung zu. Das Schriftlichkeitserfordernis soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person zuverlässig festgestellt werden können. Ferner soll dadurch sichergestellt werden, dass das Schriftstück keinen Entwurf betrifft, sondern mit Wissen und Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde. Außerdem soll gewährleistet werden, dass der Steuerpflichtige die Verantwortung für die Angaben in der Steuererklärung übernimmt. Diese Zwecke werden auch erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die ESt-Erklärung unterschreibt und sie per Telefax an das FA schickt.
Als unerheblich sieht es der BFH auch an, ob A tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Erklärung genommen hat. Denn mit ihrer Unterschrift hat sie sich jedenfalls deren Inhalt zu eigen gemacht.
Hinweis
Der Sachverhalt betrifft nicht den in der Praxis relevanten Fall der Einreichung einer Steuererklärung beim FA per Telefax. Im Streitfall liegt vielmehr die Konstellation zugrunde, dass der Erklärende die Erklärung unterschreibt und das Schriftstück an einen Dritten faxt, der es sodann ausdruckt und im Auftrag des Steuerpflichtigen beim FA einreicht. Beide Fälle sind jedoch nach der Auffassung des BFH gleich zu behandeln. Somit ist für die Praxis entschieden, dass die ESt-Erklärung per Telefax rechtswirksam dem FA übermittelt werden kann. Für den fristgemäßen Eingang ist sodann der Empfang im Gerät des FA, nicht erst der Ausdruck, maßgebend. Soweit bisher in Verwaltungsanweisungen die Erklärungsabgabe durch Telefax nicht anerkannt wird, dürfte daran nicht festzuhalten sein.
Im Übrigen können - wovon im Streitfall kein Gebrauch gemacht wurde - Steuererklärungen rein elektronisch und damit papierlos wirksam eingereicht werden, wenn sie mit einem Software-Zertifikat elektronisch signiert werden.
Abschließend hebt der BFH hervor, dass sich diese Grundsätze nicht ohne Weiteres auf Investitionszulagenanträge übertragen lassen. Hier genügt nach bisheriger Rechtsprechung die Übermittlung des eigenhändig unterzeichneten Antrags per Telefax nicht, da die steuerstrafrechtliche Verantwortung für den Inhalt des gestellten Antrags im Vordergrund steht.
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