Zeitpunkt des Auflösungsverlustes bei Insolvenz einer GmbH

Sachverhalt:
Über das Vermögen der GmbH war bereits 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Über das Vermögen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers, der die Anteile in seinem Privatvermögen hielt, wurde 2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Für dieses Jahr beantragte seine Ehefrau im Rahmen der Zusammenveranlagung die Berücksichtigung des Auflösungsverlustes. Der Insolvenzverwalter der GmbH führte jedoch in diesem Jahr einen Zivilprozess zugunsten der GmbH hinsichtlich von Verwertungsrechten an Grundstücken, die die GmbH in früheren Jahren an verbundene Personen veräußert hatte. Den Wert dieser Grundstücke schätzte er höher ein als die Verbindlichkeiten der GmbH. Das Finanzamt lehnte deshalb den Antrag auf Berücksichtigung der Verluste ab.
Entscheidung:
Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Das Gesetz (§ 17 Abs. 4 EStG) stellt zwar die Auflösung der Kapitalgesellschaft einer Veräußerung gleich. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BFH der Verlust der Gesellschafter nur dann im Zeitpunkt der Auflösung realisiert, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Im Urteilsfall war diese Voraussetzung weder im Zeitpunkt der Auflösung (2003) noch in dem Streitjahr 2005 erfüllt, weil der Insolvenzverwalter noch hohe Zuflüsse aus der Verwertung der Grundstücke erwartete. Am Rande weist das Finanzgericht darauf hin, im Urteilsfall sei die vom BFH geforderte Voraussetzung (keine zu erwartende Änderung des Veräußerungsverlustes) erst im Jahr 2007 erfüllt worden, weil der Insolvenzverwalter bis dahin die weitgehende Wertlosigkeit der Grundstücke erkannt hatte.
Praxishinweis:
In Grenzfällen können die Gesellschafter der GmbH eine frühzeitige steuerliche Anerkennung des Auflösungsverlustes erreichen, indem sie den genauen Wert des vorhandenen Vermögens durch geeignete Unterlagen verdeutlichen, etwa Verkaufsversuche oder Wertgutachten.
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.5.2014, 2 K 1237/10, Haufe Index 7436547
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