Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung durch einen Ist-Versteuerer
Vor dem FG Hamburg wurde die Frage verhandelt, ob der Vorsteueranspruch des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bereits mit der Ausführung der Leistung oder erst mit der Entrichtung des Entgelts entsteht, wenn der Leistungserbringer ein Ist-Versteuerer nach § 20 UStG ist, der die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
Wann entsteht der Vorsteueranspruch?
Der Leistungsempfänger kann nach deutscher Regelungslage den Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Leistung erbracht ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist und ob das Entgelt bereits gezahlt wurde. Der Leistungsempfänger kann also die Vorsteuer abziehen, obwohl die Leistung noch nicht bezahlt wurde. Das FG Hamburg stellt fest, dass diese für den Steuerpflichtigen günstige – und auch missbrauchsanfällige - Regelung dem Unionsrecht widersprechen könnte. Art. 167 MwStSysRL sieht vor, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erst entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht; Ausnahmen für Leistungen von Ist-Versteuerern sind nicht vorgesehen. Deshalb hat das FG Hamburg die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht nun dem EuGH im Wege des Vorabersuchens vorgelegt (Az. des EuGH C-9/20).
FG Hamburg, Vorlage-Beschluss v. 10.12.2019, 1 K 337/17, veröffentlicht am 31.3.2020
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