Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebseinnahme durch als Spende abzugsfähigen Honorarverzicht. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
Verzichtet ein Freiberufler gegenüber einem Verein auf den Ausgleich der Rechnung für die Erstellung eines Softwareprogramms, führt der Honorarverzicht gleichwohl zu einer Betriebseinnahme, auch wenn gleichzeitig aufgrund der von der Stadt ausgestellten Spendenbescheinigung ein Spendenabzug möglich ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 10b Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 11 Abs. 1-2
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Erfassung von Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Der Kläger ist verheiratet; er ist von Beruf Dipl. Informatiker (FH) und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).
Im Streitjahr erstellte der Kläger für die Konstanzer B-Zunft e.V. ein Softwareprogramm hinsichtlich der Mitgliederverwaltung. Für diese Tätigkeit berechnete er dem Verein mit Datum vom 7. März 1998 einen Betrag von 9.350 DM, der dem Verein als Spende zustehen sollte. Der Schlusssatz der Rechnung lautet wie folgt:
„Auf den Ausgleich der Rechnung wird verzichtet und der Zunft als Spende zugedacht.”
Auf Veranlassung der B-Zunft stellte die Stadt K am 28. Juli 1999 dem Kläger eine Spendenbescheinigung aus, die die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 1998 als Sonderausgaben nach § 10 b EStG geltend machten.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2000 erfasste das beklagte Finanzamt den Betrag von 9.350 DM als Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit. Zugleich berücksichtigte es den Betrag im Rahmen des § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG als Spende.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2003). Im Verlauf des Einspruchsverfahrens war am 4. Januar 2001 ein weiterer Änderungsbescheid ergangen, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Hiergegen richtet sich die am 4. August 2003 bei Gericht eingegangene Klage, mit der sich die Kläger gegen die Zurechnung des gespendeten Betrages als Einnahme des Klägers zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit wenden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 4. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2003 dahingehend abzuändern, dass der Betrag von 9.350 DM nicht als Einnahme aus selbstständiger Arbeit erfasst wird.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat das beklagte Finanzamt den in Rechnung gestellten Betrag von 9.350 DM als Einnahme des Klägers aus selbstständiger Arbeit erfasst. Das Gericht folgt in vollem Umfang der Begründung der Einspruchsentscheidung. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht es deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass die Hingabe des Betrages von 9.350 DM als Spende zwingend voraussetzt, dass dieser Betrag zunächst als Einnahme des Klägers erfasst wird. Der Kläger konnte eine Spende nur leisten, wenn er über entsprechende Mittel verfügte. In der in der Rechnung getroffenen Bestimmung über die Verwendung des in Rechnung gestellten Betrages als Spende ist deshalb zugleich der Zufluss der Einnahme und der Abfluss der Spende zu sehen. Würde man einen Zufluss der Einnahme verneinen, könnte auch ein Abfluss als Spende nicht angenommen werden.
Die Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch aus der folgenden Überlegung. Würde der Kläger den Rechnungsbetrag bar entgegengenommen und sofort wieder als Spende zurückgegeben haben, könnte nicht zweifelhaft sein, dass der Rechnungsbetrag zugeflossen und danach als Spende abgeflossen ist. Es kann jedoch nicht angehen, diesen Sachverhalt anders zu beurteilen als den Streitfall. In einen wie im anderen Fall muss der Spender zunächst die Mittel erhalten haben, die er spenden kann.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Vorsitzende hielt es für zweckdienlich, ohne mündliche Verhandlung mittels Gerichtsbescheid zu entscheiden (§§ 79a Abs. 3, 90a Abs. 1 FGO
Fundstellen