Entscheidungsstichwort (Thema)
Clubnächte mit von DJ's abgespielter, von Lichtshows begleiteter Techno- bzw. Housemusik als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Konzertveranstaltungen
Leitsatz (redaktionell)
Sog. Clubnächte, bei denen in einem Techno-Club in mehreren Räumlichkeiten mehrere dem Publikum vorab durch ein Programm im Internet „Running-Order”) namentlich und inhaltlich mit Auftrittszeit angekündigte DJ's unter Begleitung durch eine von Lichtkünstlern erstellte Lichtshow sehr laute Techno- bzw. House-Musik abspielen, diese u. a. mithilfe eines Mischpults und anderen technischen Hilfsmitteln wie Computern, Filtern, Effektgeräten, Controllern und Synthesizern verändern und dabei jeweils neue Klangfolgen und Musikstücke von künstlerischem Charakter schaffen, können auch dann als „Konzerte” i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn es keinen Kartenvorverkauf gibt, der Zugang zur Veranstaltung im Belieben von Türstehern steht, die Gäste tanzen und eine ständige Fluktuation der Gäste gegeben ist (vgl. Rspr. zum Begriff des „Konzerts”).
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
Die Umsatzsteuer 2009 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 24.07.2013 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2014 dahingehend geändert festgesetzt, dass die Erlöse aus den sog. Klubnächten dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in C… in einem umgebauten denkmalgeschützten Heizkraftwerk den Techno-Klub B…. Die nutzbare Gesamtfläche von annähernd 2.000 m² ist dergestalt aufgeteilt, dass sich im ersten Obergeschoss der Veranstaltungsbereich „B…” befindet und im zweiten Obergeschoss der Veranstaltungsbereich „D…”. In ihren Räumlichkeiten veranstaltet die Klägerin wöchentlich in der Zeit zwischen Freitagnacht und Samstagnachmittag sowie Samstagnacht und Montagmorgen die so genannten Klubnächte, bei denen auf beiden Geschossen bis zu 30 verschiedene Discjockeys (DJ's) auftreten. Während im ersten Obergeschoss überwiegend Musik des Genres Techno gespielt wird, steht im zweiten Obergeschoss Musik des Genres House im Vordergrund der Darbietungen. In der D… stehen die DJ's auf Augenhöhe mit dem Publikum, im B… sind sie in einer Wandnische an einem nur leicht erhöhten Standort positioniert, gelegentlich wird aber auch eine Bühne mit einer Höhe von etwa einem Meter aufgebaut. Neben den Bühnen befinden sich Bars, Tanzflächen, Sitzmöglichkeiten sowie zwei sog. Darkrooms. Die Gäste können nahezu von jedem Platz aus die auftretenden DJ's sehen, sie wegen der Lautstärke der abgespielten Musik in jedem Fall aber hören. Diese spielen Musik von Tonträgern ein und verändern diese mithilfe des Mischpults und anderen technischen Hilfsmitteln wie Computern, Filtern, Effektgeräten, Controllern und Synthesizern. Dabei werden im Unterschied zu herkömmlichen Diskotheken jeweils neue Klangfolgen und Musikstücke geschaffen.
Die so genannte Booking-Abteilung der Klägerin, die aus mehreren Mitarbeitern und einem der beiden Geschäftsführer besteht, organisiert das musikalische Programm. In den Verträgen mit den jeweiligen DJ's werden die Modalitäten und die Abläufe des Auftritts sowie die erforderliche technische Ausstattung schriftlich geregelt. Für Künstlerhonorare, Reisekosten, Vermittlungsprovisionen sowie die Entlohnung der Mitarbeiter der Booking-Abteilung wandte die Klägerin im Streitjahr 955.310,40 EUR auf. Die auftretenden Künstler sind dem Publikum schon vor den Auftritten bekannt, da die Gäste im Vorfeld, unter anderem im Internet, das Programm (sog. Running Order) einsehen können. Darin werden die Künstler und deren Musik detailliert beschrieben. Sie wird nach Buchung der DJ's im Voraus festgelegt und kann im Internet, auf Werbeflyern sowie vor Ort eingesehen werden.
Der Erwerb von Eintrittskarten im Vorverkauf ist nicht möglich. Der Einlass zu den Veranstaltungen wird von Türstehern geregelt, die eine subjektive Auswahl unter den Besuchern treffen und zahlreiche potentielle Gäste abweisen. Im Durchschnitt besuchen 3.000 Besucher die Klubnächte eines Wochenendes. Eintrittskarten werden den Gästen nicht ausgehändigt, diese erhalten lediglich einen Stempelaufdruck.
Die Klägerin ging davon aus, dass es sich bei den Klubnächten aufgrund des künstlerischen Inhalts der musikalischen Darbietungen um Konzerte im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Umsatzsteuergesetz – UStG – handele. In ihren Erklärungen berücksichtigte sie die Erlöse aus den Eintrittsgeldern für die Klubnächte im Streitjahr bei den Erlösen, die dem ermäßigten Steuersatz unterfallen.