Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss von Arbeitslohn bei Einzahlung auf ein Vorsorgekonto
Leitsatz (redaktionell)
- Arbeitslohn, der nicht zur Auszahlung kommt und vom Arbeitgeber auf ein Vorsorgekonto eingezahlt wird, auf dem die Gelder von einem Treuhänder nach Maßgabe detaillierter Richtlinien treuhänderisch verwaltet und formgebundenen in Aktien und Renten investiert werden, ohne dass der Arbeitgeber eine Zugriffsmöglichkeit hat, sind vom Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einzahlung auf das Vorsorgekonto zugeflossen, auch wenn der Arbeitnehmer eine Auszahlung des Guthabens erst aufschiebend bedingt mit Erfüllung der Vorsorgerichtlinien verlangen kann.
- Dass sich der Anspruch des Arbeitnehmers formal nicht gegen einen Dritten, sondern gegen den zahlungsfähigen und zahlungswilligen Arbeitgeber selbst richtet, der Arbeitnehmer erst im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen eine Auszahlung des Vorsorgeguthabens verlangen kann und der erworbene Anspruch nur beschränkt abgetreten, verpfändet oder beliehen werden kann steht dem Zufluss als Arbeitslohn nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 11
Streitjahr(e)
2013
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Beantwortung des Ersuchens um eine Lohnsteueranrufungsauskunft über den Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn im Rahmen eines geplanten Anlagemodells. Die Klägerin ist eine im Jahre A gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRB C eingetragene Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Entwicklung und der Vertrieb von Produkten für den X-markt, die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, die Verwaltung von Lizenzen und die Erbringung von Dienstleistungen ist. Mit Schreiben vom 01.02.2013 beantragten sie sowie weitere Konzerngesellschaften beim hierfür nach §§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 41 Abs. 2 AO örtlich zuständigen Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') die Erteilung einer Lohnsteueranrufungsauskunft i.S.d. § 42e EStG zu einem im Konzern geplanten sog. Vorsorgekontenmodell (Bl. 1 ff. des Ordners Anrufungsauskunft). Deren nähere Ausgestaltung ergab sich aus dem beigefügten Entwurf einer "Richtlinie über die Ansammlung von Vorsorgeguthaben in Vorsorgekonten" mit insgesamt drei Anlagen und mit Stand vom 01.02.2013 (Bl. 15 ff. des Ordners Anrufungsauskunft, Kopie Bl. 177 ff. der Klageakte), nach der im Wesentlichen die folgenden zivilrechtlichen Regelungen geplant sind:
Gemäß den Ausführungen in der in Abschnitt 1 der Richtlinie enthaltenen Präambel will die Klägerin bestimmten Mitarbeitern mit dem Vorsorgekontenmodell eine besondere Form der aufgeschobenen Vergütung anbieten. Dabei soll es sich weder um ein Zeitwertkonten- oder Wertguthabenkonzept nach dem sog. Flexi-Gesetz noch um ein Modell der betrieblichen Altersversorgung handeln (Abschnitt 1 Absatz 4 der Richtlinie). Kraft einer als Formulartext vom Arbeitgeber vorgegebenen "Verzichtserklärung" des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber gegenzuzeichnen ist (Anlage 2 zur Richtlinie, Bl. 26 des Ordners Anrufungsauskunft, Kopie Bl. 184 der Klageakte), soll der Arbeitnehmer auf Teile seines variablen Arbeitseinkommens (z.B. Prämien) "verzichten", wodurch diese nicht "zur Auszahlung kommen", sondern vom Arbeitgeber (d.h. der Klägerin oder der jeweiligen Konzerngesellschaft) "in ein Vorsorgekonto eingebracht" werden (Abschnitt 2 Absatz 1 der Richtlinie). Hierzu gibt die "Verzichtserklärung" formularmäßig eine Erklärung des Arbeitgebers mit folgendem Inhalt vor: "(...) Der Arbeitgeber wird diesen Betrag dazu verwenden, ein Vorsorgeguthaben entsprechend Anhang 1 dieser Richtlinie zu dotieren. Ein Anspruch auf dieses Guthabens seitens des Mitarbeiters entsteht erst aufschiebend bedingt mit Erfüllung der in der Vorsorgekonto-Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Auszahlung und nicht bereits im Verzichtszeitpunkt". Die Bildung der Vorsorgeguthaben erfolgt nur insoweit, als die Einbringung ohne Teilnahme am Vorsorgekontenmodell zur Zahlung fällig geworden wäre (Abschnitt 3 der Richtlinie). Arbeitsentgelte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen nicht eingebracht werden (Abschnitt 2 Absatz 2 der Richtlinie), was zur Folge haben soll, dass die jeweiligen Einzahlungen in keinem Fall sozialversicherungspflichtig sind (Abschnitt 3 Absatz 4 der Richtlinie). Auch der Arbeitgeber soll befugt sein, zusätzlich zum Arbeitsentgelt "regelmäßig oder unregelmäßig zugesagte" Beträge (z.B. zur Ablösung einer bestehenden oder geplanten Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung) einzubringen (Abschnitt 2 Absatz 4 der Richtlinie). Eine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung der Ansprüche aus dem Vorsorgeguthaben ist gegenüber dem Arbeitgeber unwirksam (Abschnitt 8 der Richtlinie). In Abschnitt 11 der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Einbringungen des Arbeitnehmers im Rahmen von Entgelterhöhungen bzw. Entgeltänderungen vom Arbeitgeber als Bestandteil der Vergütung berücksichtigt werden sollen.
Die auf dem für den einzelnen Arbeitne...