Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 106
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Erzielt ein Verein in seiner Vermögensverwaltung Einkünfte (wie Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung), sind die AfA-Beträge für die Wirtschaftsgüter, die im Bereich der Vermögensverwaltung genutzt werden, grundsätzlich im Rahmen des Werbungskostenabzugs absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG, Anhang 10). Handelt es sich bei dem Verein um eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft, wird der Bereich der Vermögensverwaltung von der Steuerbefreiung mit umfasst (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3). Daher haben die AfA-Beträge keine Auswirkungen auf die Höhe der zu ermittelnden steuerpflichtigen Einkünfte.
Vorsteuerbeträge, die auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgüter der Vermögensverwaltung entfallen, können grundsätzlich abgezogen werden, weil dieser Tätigkeitsbereich umsatzsteuerlich zum unternehmerischen Bereich gehört. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in der Vermögensverwaltung regelmäßig umsatzsteuerbefreite Umsätze erzielt werden (wie z. B. Zinsen, Vermietung von Wohnräumen; vgl. § 4 UStG, Anhang 5), so dass ein Vorsteuerabzug häufig nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) ausgeschlossen wird. Die nichtabzugsfähige Vorsteuer erhöht die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, mit der Folge, dass sich die AfA aus dem Bruttobetrag (Anschaffungs-/Herstellungskosten zzgl. Umsatzsteuer) berechnet. Auf § 9b Abs. 1 EStG (Anhang 10) wird entsprechend hingewiesen.
Tz. 107
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Ist ein Verein steuerpflichtig, bzw. wurde einem Verein die Steuerbefreiung wegen Verstößen gegen die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO, Anhang 1b) aberkannt, wird ein Verein auch mit seinen Einkünften aus der Vermögensverwaltung nach den allgemeinen Regelungen besteuert. In diesem Fall wirken sich die AfA-Beträge bei der Ermittlung der erzielten Einkünfte aus. Die AfA-Beträge stellen, wie bereits ausgeführt, in zulässiger Höhe Werbungskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Anhang 10) dar.
Tz. 108
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Hinweis:
Wirtschaftsgüter, die dem Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind, gehören nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen des Vereins. Werden also bei einem Verkauf stille Reserven aufgedeckt (d. h. Gewinne erzielt), sind diese bei einem steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Verein nicht steuerpflichtig.
Ein steuerpflichtiger Verein hat demgegenüber jedoch die Besonderheiten des § 20 Abs. 2 EStG (Verkauf von Aktien, Anhang 10), des § 17 EStG (Verkauf von wesentlichen Beteiligungen, Anhang 10) und des § 23 EStG (Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften; Anhang 10) beachten. Nach diesen Regelungen können auch die bei einer Veräußerung erzielten Veräußerungsgewinne zu steuerpflichtigen Einkünften führen.